Fälle, in denen das Wertguthaben bei flexibler Arbeitszeit nicht wie vereinbart für eine Zeit der Freistellung verwendet wird, können insbesondere sein

  • Beendigung der Beschäftigung durch Kündigung oder Tod,
  • Beendigung der Beschäftigung wegen Zubilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ohne Wiedereinstellungsgarantie,
  • vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten einer Freistellung oder Verringerung der Arbeitszeit,
  • Übertragung von Wertguthaben auf andere Personen,
  • Fortführung der Wertguthabenvereinbarung über den Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Altersrente oder das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus,
  • Verwendung des Wertguthabens für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung aus Wertguthabenvereinbarungen,

    • die nach dem 13.11.2008 geschlossen wurden,
    • die nach dem 31.12.2000 und vor dem 14.11.2008 geschlossen waren und keine diesbezügliche Regelung enthielten.

Die oben aufgeführten Sachverhalte werden als "Störfall" bezeichnet.

Beitragsrechtliche Beurteilung des Entgeltguthabens im Störfall

Entgeltguthaben gelten auch dann als beitragspflichtige Einnahmen, wenn

  • das Arbeitsentgelt nicht für die in einer Wertguthabenvereinbarung genannten Zwecke verwendet wird oder
  • im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für das Entgeltguthaben ausgezahlt wird.

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