Arbeitsentgelte in der gesetzlichen Unfallversicherung sind bereits zu dem Zeitpunkt zu melden, in dem sie erarbeitet wurden.[1] Der Grund hierfür ist, dass die Beiträge für den Zeitraum gezahlt werden sollen, in dem das Risiko eines Arbeitsunfalls besteht. Dies bedeutet für die Meldungen von Arbeitsentgelt, das in ein Wertguthaben eingebracht wird:

  • Bei einer späteren Auszahlung des Wertguthabens, ist dieses Arbeitsentgelt nicht mehr an die Unfallversicherung zu melden, weil der Beitrag dafür bereits erhoben wurde. Dies gilt auch, wenn ein Teil des Arbeitsentgelts nicht verbeitragt wurde, weil im Kalenderjahr der Entstehung der vom Träger der Unfallversicherung festgelegte Höchstjahresarbeitsverdienst überschritten war.
  • Wird das Wertguthaben als Zeitguthaben geführt, ist der Meldung der Wert der Arbeitszeit im Zeitpunkt der Erbringung in das Wertguthaben zugrunde zu legen. Spätere Veränderungen des Wertes sind für die Unfallversicherung nicht relevant. Der Sachverhalt ist für die Unfallversicherung mit der Meldung des Arbeitsentgelts abgeschlossen.

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