Die vorherigen Ausführungen gelten nach Maßgabe der besonderen Meldevorschriften für Wertguthaben aus einer geringfügig versicherungsfreien Beschäftigung entsprechend.

Praxisfrage zur Abgabe möglicher Doppelmeldungen

Bei einem Störfall in einer Beschäftigung, in der aufgrund vorheriger Übertragung von Wertguthaben

  • sowohl Wertguthaben aus einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung
  • als auch aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu verbeitragen sind,

sind demnach 2 Meldungen mit dem Abgabegrund 55 zu erstellen.

Meldung an Minijob-Zentrale und Einzugsstelle

Das Wertguthaben ist aus der

  • versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung an die Minijob-Zentrale,
  • versicherungspflichtigen Beschäftigung an die zuständige Einzugsstelle

zu melden.

Tritt der Störfall während der Arbeits- oder Freistellungsphase einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ein, sind die Beiträge und die Meldungen aus dem Wertguthaben dieser Beschäftigung an die Krankenkasse zu entrichten, die zum Zeitpunkt des Störfalls zuständige Einzugsstelle ist.[1] Die Beiträge und Meldungen aus der geringfügigen Beschäftigung sind an die Minijob-Zentrale zu entrichten. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Störfall während der Arbeits- oder Freistellungsphase in einer geringfügigen Beschäftigung eintritt und z. B. aufgrund einer Hauptbeschäftigung eine derzeit zuständige Einzugsstelle zu ermitteln ist.

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