Das Wertguthaben kann bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses vom bisherigen auf den neuen Arbeitgeber des Beschäftigten übertragen werden.[1] Voraussetzung dafür ist, dass

  • mit dem bisherigen Arbeitgeber eine wirksame Wertguthabenvereinbarung abgeschlossen wurde,
  • der ausscheidende Beschäftigte gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber schriftlich die Übertragung des Wertguthabens verlangt hat,
  • der neue Arbeitgeber der Übertragung zustimmt (keine aufgezwungene Schuldübernahme!),
  • der Beschäftigte mit dem neuen Arbeitgeber eine neue Wertguthabenvereinbarung geschlossen hat (diese kann mit der bisherigen Vereinbarung inhaltlich identisch sein).

Im Gegensatz zur Übertragung auf die DRV Bund ist kein Mindestwert des Wertguthabens für die Übertragung erforderlich. Rechtsfolge ist die Schuldübernahme der Verpflichtungen aus dem Wertguthaben sowie die vollständige Übernahme aller Arbeitgeberpflichten aus der abgelösten Wertguthabenvereinbarung durch den neuen Arbeitgeber. Der bisherige Arbeitgeber wird frei. Damit haftet der neue Arbeitgeber gegenüber dem Beschäftigten umfassend auch für Störungen in der Abwicklung der Vereinbarung, die ihre Ursache in der Sphäre des früheren Arbeitgebers haben, etwa eine fehlende oder unzureichende Insolvenzsicherung. Das Gesetz sieht keine gesamtschuldnerische Haftung der beiden Arbeitgeber vor. Das Risiko für den übernehmenden Arbeitgeber ist nicht gering und u. U. nur schwer überschaubar.

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