1 Lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil

Die Nutzung von Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen aufgrund Firmenfitness-Mitgliedschaften, die der Arbeitgeber in Form von unentgeltlichen oder verbilligten Mitgliedsausweisen seinen Arbeitnehmern ermöglicht, begründet einen lohnsteuer-und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil. Ist der Arbeitgeber Vertragspartner handelt es sich um Sachlohn. Dagegen sind zweckgebundene Geldzuwendungen sowie nachträgliche Kostenerstattungen Barlohn.[1]

 
Achtung

Keine Steuerbefreiung für Gesundheitsvorsorge

Unter die Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung fallen insbesondere die Leistungen, die im Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbands zur Umsetzung der §§ 20, 20b SGB V aufgeführt sind.[2] Nicht begünstigt sind grundsätzlich Angebote, die

  • an eine bestehende oder zukünftige Mitgliedschaft gebunden sowie
  • auf Dauer angelegt sind.

Deshalb sind Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und Fitnessstudios von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Die Einweisung in die Gerätenutzung durch Fachkräfte reicht für die Steuerbefreiung nicht aus.

2 Bewertung des geldwerten Vorteils

2.1 Grundsatz: Üblicher Endpreis am Abgabeort

Die Bewertung des Sachbezugs, der dem Arbeitnehmer durch den Erwerb des Mitgliedsausweises zufließt, bestimmt sich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort, vermindert um einen pauschalen Abschlag von 4 % für übliche Preisnachlässe.[1] Die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung der Sportanlagen bestimmt sich demnach regelmäßig nicht nach den Kosten des Arbeitgebers. Maßgebend ist der Endpreise, den der Arbeitnehmer als Privatkunde beim Abschluss eines vergleichbaren Einzelvertrags für sämtliche Dienstleistungen der jeweiligen Dienstleister bzw. Verbundanlagen aufwenden müsste.[2] Der monatliche Durchschnittswert aufgrund der tatsächlichen Inanspruchnahme der angebotenen Einrichtungen ist für die lohnsteuerliche Wertermittlung ohne Bedeutung.

2.2 Kein üblicher Endpreis am Abgabeort vorhanden

Ausnahmsweise kann der Sachbezug auch anhand der Kosten bemessen werden, die der Arbeitgeber seinerseits dafür aufgewendet hat, wenn die Firmenfitness-Mitgliedschaft Letztverbrauchern nicht angeboten wird.[1]

3 Anwendung der 50-EUR-Freigrenze

Es handelt sich um laufenden Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber sein vertragliches Versprechen, den teilnehmenden Arbeitnehmern die Nutzung bestimmter Fitnesseinrichtungen zu ermöglichen, fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit erfüllt. Der Mitgliedsausweis beinhaltet noch keinen verbrieften Anspruch auf die Nutzung der Anlagen. Es ist auch ohne Bedeutung, wenn eine Kündigung der Vereinbarung durch die Arbeitnehmer nur zum Ende eines Jahres möglich ist.

Auf den sich ergebenden geldwerten Vorteil ist grundsätzlich die 50-EUR-Freigrenze für Sachbezüge (bis 2021: 44 EUR) anwendbar und kann in dessen Rahmen steuer- und beitragsfrei bleiben.[1] Bei der Prüfung der 50-EUR-Freigrenze ist jedoch zu beachten, dass sämtliche in einem Kalendermonat zugeflossenen Sachbezüge zusammenzurechnen sind.

 
Praxis-Tipp

Anrufungsauskunft einholen I

Die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Firmenfitness-Mitgliedschaften bereitet aufgrund der Vielseitigkeit des Angebots häufig erhebliche praktische Schwierigkeiten. Da die Finanzämter aber bei der Bewertung des geldwerten Vorteils von Firmenfitness-Mitgliedschaften nicht einheitlich verfahren, sollte der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft einholen. Die Anrufungsauskunft hat haftungsbefreiende Wirkung und vermeidet unliebsame Nachforderungen bei einer späteren Lohnsteuer-Außenprüfung.

4 Strittige Auslegung zum überwiegend eigenwirtschaftlichen Interesse des Vertragspartners

Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitslohn in der Regel aus.[1] Auch liegt kein Arbeitslohn vor, wenn der Dritte diese Rabatte einem weiteren Personenkreis im normalen Geschäftsverkehr üblicherweise einräumt (sog. "Jedermannrabatt"[2]). Soweit und in der Höhe, als Preisnachlässe auch im normalen Geschäftsverkehr unter fremden Dritten erzielt werden können, spricht nichts dafür, dass diese Rabatte, wenn sie auch Arbeitnehmern eingeräumt werden, als Vorteil für deren Beschäftigung gewährt werden. Denn es fehlt an einem aus dem Arbeitsverhältnis stammenden "Vorteil" als Grundvoraussetzung für Arbeitslohn.

 
Hinweis

Eigenwirtschaftliches Interesse von Rabatten auf Firmenfitness übertragbar?

In der Vergangenheit haben die Finanzgerichte entschieden, dass bei Rabatten eines Autohändlers (fremder Dritter) ein überwiegend eigenes wirtschaftliches Interesse besteht, sodass kein Arbeitslohn vorliegt.[3]

Die Entscheidungen sind jedoch nicht rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung auf Firmenfitness-Mitgliedschaften übertragbar sein wird.

 
Praxis-Tipp

Anrufungsauskunft einholen II

Im Rahmen einer Anrufungsauskunft sollte geklärt werden, ob überhaupt Arbeitslohn vorliegt. Wenn mit dem Arbeitgeber eine Firmenfitness-Vereinbarung geschlossen...

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