Die vom Arbeitgeber eingekauften Mitgliedschaftsrechte sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die Mitgliedschaftsrechte werden ausschließlich für den Privatbereich der Arbeitnehmer eingekauft und sind daher nicht für den unternehmerischen Bereich des Arbeitgebers bestimmt. Mangels Leistung an das jeweilige Unternehmen entfällt der Vorsteuerabzug. Infolgedessen ist die Weitergabe der Mitgliedschaft an den Arbeitnehmer nicht umsatzsteuerpflichtig.

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