Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitslohn in der Regel aus.[1] Auch liegt kein Arbeitslohn vor, wenn der Dritte diese Rabatte einem weiteren Personenkreis im normalen Geschäftsverkehr üblicherweise einräumt (sog. "Jedermannrabatt"[2]). Soweit und in der Höhe, als Preisnachlässe auch im normalen Geschäftsverkehr unter fremden Dritten erzielt werden können, spricht nichts dafür, dass diese Rabatte, wenn sie auch Arbeitnehmern eingeräumt werden, als Vorteil für deren Beschäftigung gewährt werden. Denn es fehlt an einem aus dem Arbeitsverhältnis stammenden "Vorteil" als Grundvoraussetzung für Arbeitslohn.

 
Hinweis

Eigenwirtschaftliches Interesse von Rabatten auf Firmenfitness übertragbar?

In der Vergangenheit haben die Finanzgerichte entschieden, dass bei Rabatten eines Autohändlers (fremder Dritter) ein überwiegend eigenes wirtschaftliches Interesse besteht, sodass kein Arbeitslohn vorliegt.[3]

Die Entscheidungen sind jedoch nicht rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung auf Firmenfitness-Mitgliedschaften übertragbar sein wird.

 
Praxis-Tipp

Anrufungsauskunft einholen II

Im Rahmen einer Anrufungsauskunft sollte geklärt werden, ob überhaupt Arbeitslohn vorliegt. Wenn mit dem Arbeitgeber eine Firmenfitness-Vereinbarung geschlossen wird, die der Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Konditionen anderen Arbeitgebern anbietet, kann hieraus ein eigenwirtschaftliches Interesse des Anbieters abgeleitet werden. Danach würde kein Arbeitslohn vorliegen.[4] Da die Finanzverwaltung hierzu aber häufig eine restriktivere Auffassung vertritt, empfiehlt sich eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt.

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