Für Sachleistungen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, besteht die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 30 % nach § 37b Abs. 2 EStG. Wählt der Arbeitgeber die Steuerübernahme, ergibt sich eine vom individuellen Lohnsteuerabzug abweichende Bemessungsgrundlage. Die pauschale Lohnsteuer berechnet sich nach den Kosten – inklusive Umsatzsteuer, die dem Arbeitgeber für die Sachzuwendung entstanden sind. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der 30 %igen Pauschalsteuer sind die hierfür vom Arbeitgeber an den Vertragspartner gezahlten Bruttoentgelte, abzüglich vom Arbeitnehmer als Eigenanteil entrichteter Entgelte. Die Pauschalsteuer erhöht sich um den Solidaritätszuschlag sowie ggf. die pauschale Kirchenlohnsteuer.

Auch wenn bei Anwendung der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG für die Bemessung der Steuer auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitgebers abgestellt wird, bleibt die 50-EUR-Freigrenze (bis 2021: 44 EUR) bestehen.[1] Liegen die Sachzuwendungen des Arbeitnehmers innerhalb eines Monats unterhalb der 50-EUR-Freigrenze, erhält der Arbeitnehmer keine steuerpflichtigen Zuwendungen und es ist auch keine Grundlage für die Pauschalversteuerung gegeben.

 
Praxis-Beispiel

Pauschalbesteuerung der Firmenfitness-Mitgliedschaft

Eine Steuerberatungspraxis hat für ihre 15 Mitarbeiter eine Firmenfitness-Mitgliedschaft bei einem überregional tätigen Anbieter abgeschlossen, die im Jahr 15.000 EUR für den Arbeitgeber kostet. Die Mitgliedschaft ermöglicht die unentgeltliche Nutzung der örtlichen Sportanlagen inkl. des städtischen Hallenbads sowie die kostenlose Nutzung des örtlichen Fitnessstudios. Da die Mitgliedschaft in dieser Form Letztverbrauchern nicht angeboten wird, ist kein üblicher Endpreis am Abgabeort vorhanden. Die Teilnahme am Firmenfitnessprogramm ist dem einzelnen Mitarbeiter freigestellt und kostet bei Inanspruchnahme einen monatlichen Eigenanteil von 25 EUR, der im Rahmen der Lohnabrechnung vom Nettoverdienst einbehalten wird. Insgesamt nehmen 10 Beschäftigte der Steuerkanzlei das Angebot "Firmenfitness-Mitgliedschaft" an. Der Arbeitgeber macht für den geldwerten Vorteil aus der verbilligten Überlassung von der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 30 % Gebrauch.

Ergebnis:

Da die 50-EUR-Freigrenze überschritten ist, ist der geldwerte Vorteil zu versteuern. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalsteuer nach § 37b Abs. 2 EStG sind die Kosten, die dem Arbeitgeber entstehen, abzüglich der von den Mitarbeitern getragenen Eigenanteile. Der jährliche geldwerte Vorteil und die Pauschalsteuer berechnen sich wie folgt:

 
Gesamtkosten der Firmenmitgliedschaft 15.000 EUR
Abzgl. Arbeitnehmeranteile - 3.000 EUR
Geldwerter Vorteil im Jahr 12.000 EUR
Davon 30 % Pauschalsteuer 3.600 EUR

Die Pauschalsteuer von 3.600 EUR pro Jahr erhöht sich noch um den Solidaritätszuschlag und die pauschale Kirchenlohnsteuer. Die Lohnbuchhaltung muss den geldwerten Vorteil im Lohnkonto aufzeichnen und die hierfür erforderlichen Unterlagen als Belege zum Lohnkonto nehmen.

 
Achtung

Beitragspflicht in der Sozialversicherung trotz Pauschalierung

Die im Beispiel vorgenommene Pauschalbesteuerung bewirkt beim eigenen Arbeitnehmer keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer von Dritten (Kunden, Geschäftspartner u. a.) stellen dagegen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, sofern es sich nicht um Arbeitnehmer eines verbundenen Unternehnmens handelt.[2]

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