Es handelt sich um laufenden Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber sein vertragliches Versprechen, den teilnehmenden Arbeitnehmern die Nutzung bestimmter Fitnesseinrichtungen zu ermöglichen, fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit erfüllt. Der Mitgliedsausweis beinhaltet noch keinen verbrieften Anspruch auf die Nutzung der Anlagen. Es ist auch ohne Bedeutung, wenn eine Kündigung der Vereinbarung durch die Arbeitnehmer nur zum Ende eines Jahres möglich ist.

Auf den sich ergebenden geldwerten Vorteil ist grundsätzlich die 50-EUR-Freigrenze für Sachbezüge (bis 2021: 44 EUR) anwendbar und kann in dessen Rahmen steuer- und beitragsfrei bleiben.[1] Bei der Prüfung der 50-EUR-Freigrenze ist jedoch zu beachten, dass sämtliche in einem Kalendermonat zugeflossenen Sachbezüge zusammenzurechnen sind.

 
Praxis-Tipp

Anrufungsauskunft einholen I

Die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Firmenfitness-Mitgliedschaften bereitet aufgrund der Vielseitigkeit des Angebots häufig erhebliche praktische Schwierigkeiten. Da die Finanzämter aber bei der Bewertung des geldwerten Vorteils von Firmenfitness-Mitgliedschaften nicht einheitlich verfahren, sollte der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft einholen. Die Anrufungsauskunft hat haftungsbefreiende Wirkung und vermeidet unliebsame Nachforderungen bei einer späteren Lohnsteuer-Außenprüfung.

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