Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstausbildung bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG muss nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein. Ein Kind, das von Anfang an den Abschluss als "geprüfter Immobilienfachwirt" anstrebt und dafür zunächst eine Ausbildung zum Immobilienkaufmann absolviert, ist während der anschließenden berufsbegleitenden Weiterbildung der IHK zu berücksichtigen, auch wenn die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Ausschlag gebend hierfür ist, dass Voraussetzung für den Lehrgang der IHK die bestandene Abschlussprüfung als Immobilienkaufmann und eine anschließende Berufspraxis ist. Damit ist die Ausbildung zum Immobilienkaufmann integrativer Bestandteil der einheitlichen Ausbildung zum geprüften Immobilienfachwirt.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Mutter ihrer am 22. Dezember 1991 geborenen Tochter C. Am 7. Juli 2015 bestand C die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf "Immobilienkauffrau". Nach Angaben der Klägerin strebte C nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung/Lehre zur "Immobilienkauffrau" von Anfang an den weiterführenden Abschluss zur "geprüften Immobilienfachwirtin" an. Vorbehaltlich des Bestehens der Abschlussprüfung zur "Immobilienkauffrau" hatte C mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bereits am 1. Juni 2015 einen zunächst bis zum 7. Juli 2017 befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Gemäß § 1 des Arbeitsvertrages wurde C ab dem 8. Juli 2015 als Vollbeschäftigte eingestellt (Kindergeldakte - K-Akte -, Bl.180 f.). Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, den besonderen Regelungen für die Verwaltung, dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Es wurde keine Probezeit vereinbart. C wurde in die Entgeltgruppe 6 TVöD eingruppiert. Die Arbeitgeberin war berechtigt, C aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages sollten nur wirksam sein, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Nachdem C die Abschlussprüfung zur "Immobilienkauffrau" bestanden hatte, nahm sie an dem Lehrgang "geprüfter Immobilienfachwirt/geprüfte Immobilienfachwirtin" der Industrie- und Handelskammer Koblenz (IHK) teil. Diese Ausbildung sollte vom 7. Oktober 2015 bis zum 22. Februar 2017 dauern. Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung zur "geprüften Immobilienfachwirtin" ist das Bestehen der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf "Immobilienkauffrau" sowie eine gewisse Berufspraxis nach abgeschlossener Lehre. C war ab dem 8. Juli 2015 bei ihrem Ausbildungsbetrieb, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, mit einer Wochenarbeitsstundenzahl von 39 Stunden angestellt, um auch insofern die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung als Immobilienfachwirtin zu erlangen.

Gemäß dem Schreiben der IHK vom 6. August 2015 wurde C erstmals im Juli 2016 zur Prüfung als "geprüfte Immobilienfachwirtin" zugelassen (K-Akte, Bl. 179).

Mit Kindergeldbescheid vom 29. Oktober 2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Kindergeld vom 9. Oktober 2015 für C ab August 2015 ab (K-Akte, Bl. 185). Zur Begründung führte sie aus, dass Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG berücksichtigt werden können. Diese besonderen Anspruchsvoraussetzungen seien bei C nicht mehr erfüllt. C habe ihre erste Berufsausbildung abgeschlossen und befinde sich aktuell in einer weiteren Berufsausbildung. Da C daneben einer Erwerbstätigkeit nachgehe, könne sie gemäß § 32 Abs. 4 S. 2 und S. 3 EStG nicht mehr berücksichtigt werden. Hierbei würden Erwerbstätigkeiten mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, Ausbildungsdienstverhältnisse oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach §§ 8 und 8a SGB IV nicht berücksichtigt.

Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch (K-Akte, Bl. 200). C befinde sich in Berufsausbildung, solange sie ihr Berufsziel noch nicht erreicht habe und sich ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereite. C´s Berufsziel würde weitgehend von den Vorstellungen ihrer Eltern und ihren Vorstellungen bestimmt. Der BFH habe entschieden (BFH-Urteil vom 24. Februar 2010, III R 3/08), dass auch eine Fortbildung zur Handelsfachwirtin noch zur Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne gehöre. Sie weise darauf hin, dass Prüfungszulassungsvoraussetzung für die "geprüfte Immobilienfachwirtin" eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen Ausbildungsberuf der Immobilienwirtschaft mit anschließender mindestens einjähriger Berufspraxis in Vollzeit sei. Daher sei die berufliche Fortbildun...

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