Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgeltungssteuer bei mittelbarer Beteiligung an Kapitalgesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Von einer Kapitalgesellschaft an eine mittelbar beteiligte Person gezahlte Kapitalerträge unterliegen nicht der tariflichen Einkommensteuer, sondern der Abgeltungssteuer.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § § 32d Abs. 1 S. 1; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.10.2016; Aktenzeichen VIII R 27/15)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG mit 25 % oder nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in Höhe der tariflichen Einkommensteuer zu besteuern sind, wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bloß mittelbar gehalten wird.

Beide miteinander verheirateten Kläger verkauften mit Notarvertrag vom 20. April 2006 ihren Eigentumsanteil an dem Grundstück I-Straße Hausnummer in M mit aufstehender und vermieteter Gewerbehalle für 2.494.800 € an die L GmbH. Der zum 1. Juni 2006 fällig gestellte Kaufpreis wurde im Kaufvertrag in ein unkündbares Darlehen mit einem Jahreszinssatz von 3 % und einer jährlichen Zins- und Tilgungsrate von 100.000 € umgewandelt. Ein Sondertilgungsrecht war vereinbart. Zur Sicherung des Kaufpreisanspruches wurden die in Abteilung III laufende Nr. 1 und Nr. 2 eingetragenen und nicht mehr valutierenden Grundschulden in Höhe von insgesamt 1.500.000 DM (= 766.938 €) an die Kläger abgetreten. Außerdem unterwarf sich die L GmbH der sofortigen Vollstreckung aus dem Notarvertrag. Sofort fällig werden sollte der Restkaufpreis u. a., wenn der Grundbesitz ohne Zustimmung des Verkäufers veräußert oder belastet werden würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Notarvertrag vom 20. April 2006 verwiesen.

Im Streitjahr 2011 beliefen sich die Zinszahlungen der L GmbH an die Klägerin und den Kläger jeweils auf rund 6.629 €, insgesamt also auf einen Betrag in Höhe von rund 13.258 € (Blatt 20 Rücks. und 22 ESt-A/2011). Die Gutschrift erfolgte laut Abschlusskonto mit der Nr. 1700 (sonstige Verbindlichkeiten) am 3. Januar 2011 (Blatt 73 PA).

Die Zinszahlungen der L GmbH ordneten die Kläger in ihrer Steuererklärung zunächst den Kapitalerträgen zu, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen (Blatt 4 ESt-A/2011).

Der Beklagte folgte dieser Erklärungsangabe im Einkommensteuerbescheid vom 19. September 2012. Ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen von 98.222 € setzte er die Einkommensteuer für 2011 unter Zugrundelegung einer Tarifbelastung von 25,426 % auf einen Betrag in Höhe von 34.529 € fest (Blatt 28-34 ESt-A/2011).

Ihren mit Fax vom 15. Oktober 2012 erhobenen Einspruch begründeten die Kläger damit, an der L GmbH nicht direkt, sondern lediglich mittelbar beteiligt zu sein. Hauptgesellschafterin der L GmbH mit einem Anteil von 94 % sei die F Verwaltungs GmbH (nachfolgend kurz F GmbH genannt). An der F GmbH seien sie jeweils zu mehr als 10 % beteiligt. Die Zinseinnahmen unterlägen deshalb der (nur 25 % betragenden) Abgeltungssteuer, da durch § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG die Anwendung der Abgeltungssteuer bei einer bloß mittelbaren Beteiligung nicht ausgeschlossen werde.

Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2012 (Blatt 43/44 Einspruchsentscheidung) aus folgenden Gründen zurück: Die Kläger seien zwar nicht direkt, wohl aber über die F GmbH mittelbar an der L GmbH beteiligt gewesen. Bis zum 9. November 2011 seien der Kläger mit 54,33 % und die Klägerin mit 10,86 % an der F GmbH beteiligt gewesen. Danach habe sich die Beteiligung des Klägers und der Klägerin an der F GmbH jeweils auf 22,80 % gemindert. Über die 94-prozentige Beteiligung der F GmbH seien die Kläger somit zunächst mit 51,07 % (Kläger) bzw. 10,21 % (Klägerin) und danach mit jeweils 21,43 % an der L GmbH mittelbar beteiligt gewesen. Diese mittelbare Beteiligung sei nach dem Schreiben des BMF vom 9. Oktober 2012 (IV C 1-S 2252/10/10013, 2011/0948384, BStBl I 2012, 953, dort TZ 137) bei der Berechnung der 10-prozentigen Beteiligungsgrenze i. S. des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 2011 einzubeziehen. Von daher unterlägen die Kapitalerträge der tariflichen Einkommensteuer. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2012 verwiesen.

Mit ihrer Klage halten die Kläger an ihrer im Verwaltungsverfahren geäußerten Auffassung fest, dass die von der L GmbH gezahlten Zinsen der Abgeltungssteuer unterliegen. Hierzu haben sie ergänzend vorgetragen:

§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG regele den Fall, dass die Kapitalerträge von einer Kapitalgesellschaft ausgezahlt werden, an der der Anteilseigner zu mindestens 10 % beteiligt sei. Bei dieser Gesetzesformulierung seien mittelbare Beteiligungen eindeutig nicht gemeint. Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen bei mittelbarer Beteiligung, denen bei unmittelbarer Beteiligung gleichstellen wolle, tue er dies ausdrücklich im Gesetzestext. Dies sei beispielsweise bei den Vorschriften § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ...

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