Rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet durch BFH Beschluss VI B 75/17 vom 11. 12. 2017

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit von Entgelten für ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten von hauptamtlichen Mitarbeitern des Rettungsdienstes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Übernahme einer ehrenamtlichen Schicht durch hauptamtliche Mitarbeiter des Rettungsdienstes stellt keine Nebentätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG, sondern eine zusätzliche Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses dar. Die hieraus erzielten Einnahmen sind daher nicht nach dieser Vorschrift steuerbefreit.

2. Die Ausübung des Rettungsdienstes stellt mangels Ausstattung mit staatlichen Hoheitsrechten keinen hoheitlichen Dienst im Sinne des § 3 Nr. 12 S. 2 EStG dar, so dass die von den hauptamtlichen Rettungskräften im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit bezogenen Vergütungen nicht gemäß § 3 Nr. 12 EStG von der Steuer befreit sind.

 

Normenkette

EStG § 3 Nrn. 12, 26

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.12.2017; Aktenzeichen VI B 75/17)

 

Tatbestand

Streitig ist die Nachversteuerung von steuerfrei behandelten Entgelten für ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten von hauptamtlichen Mitarbeitern des Rettungsdienstes.

Die Mitarbeiter der Klägerin sind in ihrem Hauptberuf im Rettungsdienst in Vollzeit angestellt. Von diesen Mitarbeitern leisteten einige im streitigen Zeitraum Dezember 2009 bis Dezember 2013 zusätzliche ehrenamtliche Schichten im Rahmen des Rettungsdienstes, die mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung von 21,50 € je Schicht vergütet wurden.

Die ehrenamtlichen Helfer, die u.a. auch im Rahmen des Rettungsdienstes tätig sind, sind in sog. Bereitschaften, die organisatorisch als selbständige Untereinheiten geführt werden, organisiert. Der Rettungsdienst wird ausschließlich von den hauptamtlichen Leitungen des Rettungsdienstes organisiert. Diese teilen u.a. die Schichten ein und erstellen die monatlichen Schichtpläne. Während den Schichten sind die ehrenamtlichen Bereitschaften und die hauptamtlichen Mitarbeiter in der Rettungswache in getrennten Räumlichkeiten untergebracht.

Im Rahmen einer im Jahr 2014 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum Dezember 2009 bis Dezember 2013 kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Vergütungen, die die Klägerin an hauptberuflich beschäftigte Mitarbeiter für nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten im Rettungsdienst gezahlt habe, weder der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 EStG noch nach § 3 Nr. 26 EStG unterlägen, weil diese Tätigkeit der Daseinsvorsorge zuzurechnen bzw. ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis gegeben sei.

Der Auffassung des Prüfers folgend erließ das Finanzamt am 07.10.2014 einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit Dezember 2009 bis Dezember 2013 von Lohnsteuer i.H.v. 22.754,41 €, Solidaritätszuschlag von 1.251,46 €, evangelische Kirchensteuer von 546,08 € und römische Kirchensteuer von 1.274,21 €.

Den dagegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 08.02.2016 als unbegründet zurück.

Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie bringt im Wesentlichen vor, die den hauptamtlich der Klägerin angestellten Rettungssanitätern für ihre ehrenamtlichen Schichten gewährten Aufwandsentschädigungen seien nicht steuerpflichtig, weil sie keinen Lohnbestandteil enthielten und sie darüber hinaus nach § 3 Nr. 12 und § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei seien.

Bei den Zahlungen der Klägerin handle es sich um Zahlungen aus öffentlichen Kassen i.S.d. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG.

Der Rettungsdienst sei eine hoheitliche Aufgabe i.S.d. § 4 Abs. 5 KStG, die grundsätzlich dem Freistaat Bayern vorbehalten und damit als öffentlicher Dienst zu qualifizieren sei. Gemäß Art. 1 Satz 1 des BayRDG werde eine flächendeckende Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen durch einen öffentlichen Rettungsdienst sichergestellt. Aufgabenträger seien nach Art. 4 Abs. 1 des BayRDG die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises als staatliche Unterbehörden. Gewährleistet werde er durch die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts.

Der Rettungsdienst umfasse gemäß Art. 2 BayRDG die bodengebundene Durchführung von Notfallrettung, Arzt begleitendem Patiententransport und Krankentransport. Gemäß Art. 43 BayRDG seien während der Schicht die Krankenwagen der Klägerin bei einem Krankentransport mit einem Rettungssanitäter und bei einer Notfallrettung mit einem Notfallsanitäter und jeweils mit einem Rettungsdiensthelfer besetzt. Die Notarzteinsatzfahrzeuge würden von einem Rettungssanitäter gefahren. Die Notfallärzte seien keine Mitarbeiter der Klägerin.

Die ehrenamtlichen Helfer seien in sog. Bereitschaften, die organisatorisch selbständige Untereinheiten der KöR bildeten, organisiert. Sie leisteten neben den ehrenamtlichen Diensten im Rahmen des Rettungsdienstes Sanitätsabsicherungen bei Veranstaltungen (z.B. Bierfesten, Kirchweihen, Jahrmärkten) im Auftrag der jeweiligen Veranstalter und Unterstützung bei Katastrophe...

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