Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsveranstaltung, Jahresabschlussfeier für Führungskräfte, Pauschsteuersatz von 25%

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Lohnsteuer auf Arbeitslohn, der aus Anlass einer Betriebsveranstaltung entsteht, kann auch nach Einfügung der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG nur dann gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit 25 % pauschaliert werden, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht.

2) Eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahresabschlussfeier ist keine Betriebsveranstaltung i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, so dass die auf diesen Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer nicht mit dem Pauschsteuersatz von 25% erhoben werden darf.

 

Normenkette

EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin die Lohnsteuer auf Zuwendungen an angestellte Führungskräfte aus Anlass einer Jahresabschlussfeier nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben durfte.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Industrieunternehmen. Für das Jahr 2015 optierte sie zur Pauschalierung der Sachzuwendungen nach § 37b EStG.

Ende Oktober 2015 fand eine Veranstaltung im betriebseigenen Gästehaus der Klägerin statt. Bei dieser Veranstaltung handelte es sich um eine Jahresabschlussfeier, zu der nur angestellte Führungskräfte der Klägerin eingeladen worden waren.

Die Klägerin wandte für diese Veranstaltung insgesamt 17.441,72 EUR auf; die Kosten umfassten zum einen Speisen und Getränke, die dem Lager des Gästehauses während der Veranstaltung entnommen wurden. Zum anderen beauftragte die Klägerin eine Veranstaltungsagentur, die das Gästehaus dekorierte und für dem Veranstaltungsmotto „P-Land” entsprechende Unterhaltungsangebote, z.B. Eisstockschießen, sorgte.

Die Jahresabschlussfeier wurde über die Abgabe der Lohnsteuer-Voranmeldung für den Monat 08/2017 durch die Klägerin pauschal mit 25 % nach § 40 Abs. 2 EStG versteuert, da es sich nach der Auffassung der Klägerin um eine Betriebsveranstaltung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG n.F. handelte. Ein Freibetrag wurde nicht angesetzt.

In der Zeit vom 23.01.2018 bis zum 07.03.2018 erfolgte bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung für den Prüfungszeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2015. Mit Prüfungsbericht vom 19.03.2018 stellte der Beklagte unter Ziffer 5 des Berichtes fest, dass in dem Prüfungsjahr 2015 unter anderen die genannte Veranstaltung nach § 37b Abs. 2 EStG nachzuversteuern sei. Der Lohnsteuer-Prüfer stellte fest, dass die Jahresabschlussfeier für das Jahr 2015 im betriebsinternen Programm „Erfassung von Sachzuwendungen gem. § 37b EStG” (EPas) zwar erfasst, eine Versteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG jedoch nicht erfolgt sei. Der Lohnsteuer-Prüfer meinte, da die Veranstaltung nicht allen Mitarbeitern offen gestanden habe, handele es sich nicht um eine Betriebsveranstaltung. Daher sei auch § 40 Abs. 2 EStG nicht anwendbar. Die Differenz zwischen der sich nach § 37b EStG und der sich nach § 40 Abs. 2 EStG ergebenden Steuer sei nachzufordern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht Bezug genommen.

Der Beklagte setzte die Feststellungen des Berichts über die Lohnsteueraußenprüfung durch Nachforderungsbescheid vom 19.03.2018 um. Mit dem am 06.04.2018 beim Beklagten eingegangen Einspruch machte die Klägerin geltend, nach der Neuregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG sei das Merkmal „Offenstehen für alle Mitarbeiter” kein Definitionsbestandteil des Begriffs „Betriebsveranstaltung” mehr.

Mit Einspruchsentscheidung vom 10.12.2018 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Neuregelung habe die bestehende, richterrechtlich geprägte Verwaltungsauffassung kodifizieren, nicht aber abändern wollen. Der Gesetzgeber habe in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG die Rechtsprechung und die Begriffsdefinitionen des BFH umgesetzt, insbesondere aus dem Urteil vom 15.01.2009 (VI R 22/06, BStBl II 2009, 476).

Mit der am 04.01.2019 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter und wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 19.03.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.12.2018 dahingehend zu ändern, dass die nachgeforderte Lohnsteuer um 872,09 EUR, der nachgeforderte Solidaritätszuschlag um 47,06 EUR und die nachgeforderte Kirchensteuer um 61,05 EUR herabgesetzt wird;

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte verweist auf seine Einspruchsentscheidung.

Die Sache ist am 15.01.2020 vor dem Berichterstatter erörtert worden. Im Rahmen des Erörterungstermins haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ...

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