Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungen an Arbeitnehmer für die Anbringung von Werbung an ihren privaten Kfz

 

Leitsatz (redaktionell)

Zahlungen in Höhe von monatlich einheitlich 21,00 € des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für die Anbringung von Werbung an deren privaten Fahrzeugen - auf den Nummernschildträgern - sind Arbeitslohn.

 

Normenkette

EStG § 38; LStDV § 2; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 42d

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zahlungen der Klägerin an ihre Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der Anmietung von Werbeflächen auf Nummernschildträgern von deren Fahrzeugen stehen, Arbeitslohn sind.

Im Rahmen einer am 03. und 04.05.2017 bei der Klägerin auf Anordnung des Beklagten durchgeführten, sich auf den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.03.2017 beziehenden Lohnsteueraußenprüfung stellte der mit der Durchführung dieser Prüfung beauftragte Prüfer u. a. fest, dass die Klägerin an einen Teil ihrer Arbeitnehmer eine monatliche Miete für Werbung auf den Nummernschildträgern an deren Fahrzeuge gezahlt hatte und die Auszahlung dieser Beträge ohne Abzug von Lohnsteuer erfolgt war.

Grundlage dieser Zahlungen waren einheitliche Mietverträge, die von der Klägerin nur mit Mitarbeitern abgeschlossen wurden. In diesen Verträgen wurde von dem als Vermieter auftretenden Mitarbeiter der Klägerin als Mietgegenstand eine sichtbare Außenfläche des Nummernschildträgers seines Kraftfahrzeuges an die Klägerin vermietet (§ 1 des Vertrages). Der „Werbeaufkleber” wurde – laut Vertrag – von dem Mieter, d. h. der Klägerin, kostenfrei zur Verfügung gestellt und auf deren Kosten auf der Werbefläche angebracht. Die Größe des „Werbeaufklebers” sollte je nach dem abgeschlossenen Vertrag entweder maximal 20 cm oder maximal 40 cm in der Breite und jeweils 7 cm in der Höhe betragen (§ 2 des Vertrages). Nach Angaben der Klägerin ist der für Werbezwecke genutzte untere Rand der Nummernschildträger allerdings sogar 52,5 cm breit, aber nur 2,5 cm hoch, so dass – wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Fotos ergibt – der von ihr an den gemieteten Flächen aufgebrachte Werbedruck, der aus vier Werkzeugsymbolen und der Internet-Adresse „www.G.de” besteht, im Ergebnis sogar noch weniger als 2,5 cm hoch ist. Der monatliche Mietzins von – unabhängig von der Größe der angemieteten Fläche – jeweils 21,00 Euro (§ 4 des Vertrages) wird in der jeweiligen Lohnabrechnung des Arbeitnehmers ausgewiesen und ohne Lohnsteuerabzug zusammen mit dem Lohn überwiesen. Nach Angaben der Klägerin endete ein bestehendes Mietverhältnis mit Ausscheiden des betreffenden Mitarbeiters.

Der Lohnsteuerprüfer sah keine ausreichende Trennung zwischen dem jeweiligen Arbeits-/Dienstvertrag und dem Mietverhältnis über die Werbefläche und stufte daher die Mietzahlungen der Klägerin als Vorteil aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis, mithin als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein. Zugleich kündigte er an, dass die aufgrund seiner Feststellungen zu entrichtenden Steuerbeträge im Rahmen eines Haftungsbescheides nacherhoben würden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung, die zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, wird auf Tz. 7 des Berichts über die bei der Klägerin durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung vom 05.05.2017 Bezug genommen.

Entsprechend der Ankündigung seines Prüfers nahm der Beklagte die Klägerin mit Haftungsbescheid vom 08.05.2017 nach § 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG) u. a. auch für die bislang nicht lohnversteuerten Mietzahlungen in Haftung.

Hiergegen legte die Klägerin am 08.06.2017 Einspruch ein.

Zur Begründung ihres Einspruchs führte sie u. a. an, dass es sich bei der Anmietung von Werbeflächen auf Fahrzeugen von Arbeitnehmern um ganz übliche und weit verbreitete Vereinbarungen handele, die nicht zu Arbeitslohn führten, wie auch die Ausführungen des Oberamtsrates Q, der im Lohnsteuerreferat des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen beschäftigt sei, im Lexikon für das Lohnbüro, Rehm Verlag, zeigten.

Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 03.07.2018 als unbegründet zurück und führte zu deren Begründung im Wesentlichen aus, dass die Fremdüblichkeit der abgeschlossenen Verträge nicht gegeben sei. Insbesondere werde das „angebliche” Werbeentgelt unabhängig von der Fahrleistung, dem Fahrzeugtyp, dem Bewegungsfeld des Arbeitnehmers und seines Einsatzes im Unternehmen (Produktion oder Büro) bezahlt. Außerdem würden die Mietverträge ausschließlich mit Mitarbeitern der Klägerin abgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung vom 03.07.2018 verwiesen.

Mit der am 06.08.2018 erhobenen Klage vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, dass die von ihr an Mitarbeiter aufgrund der mit diesen abgeschlossenen Mietverträgen gezahlten Entgelte nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren seien.

In diesem Zusammenhang hatte sie mit Schriftsatz vom 17.09.2018 zunächst vorgetragen, dass sie das Angebot, ihr eine Fläche auf dem privaten Fahrzeug zu vermieten, der Mitarbeiterschaft erstmalig im Rahmen einer Mitarbeiterveranstaltu...

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