Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellung von Einkünften leitender Angestellter von schweizerischer Kapitalgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft, die Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz 1971/1992 unterfällt und nicht so abgegrenzt ist, dass sie nur Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasst, wird i.S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA Schweiz 1971/1992 "in der Schweiz ausgeübt". Dies gilt auch dann, wenn sie tatsächlich teilweise oder überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird.

 

Normenkette

DBA Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, Art. 15, 15a; EStG § 32b

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob die gesamten Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit als leitender Angestellter einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft – unter Progressionsvorbehalt – von der deutschen Besteuerung freizustellen sind.

Der im Streitjahr 2000 getrennt zur Einkommensteuer veranlagte Kläger hatte seinen Wohnsitz im Streitjahr im Inland. Er erzielte u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Speditionskaufmann bei der Firma E AG mit Sitz in C-Stadt (Schweiz). Nach den Eintragungen in dem vorliegenden Handelsregisterauszug vom 28.09.1999 war der Kläger zeichnungsberechtigt durch Kollektivunterschrift zu zweien.

Ausweislich der vorgelegten und von der Steuerverwaltung C-Stadt (Schweiz) bestätigten Bescheinigung seines Arbeitgebers war der Kläger als leitender Angestellter an mehr als 60 Arbeitstagen, nämlich an 74 Tagen, aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt. An 68 von 240 Arbeitstagen war er außerhalb der Schweiz tätig.

Nach der Quellensteuerberechnung des Finanzdepartements des Kantons C-Stadt (Schweiz) vom 15.10.2001 hatte der Schweizer Fiskus das gesamte Bruttoeinkommen des Klägers mit 71.640 Schweizer Franken (SFR) besteuert.

Mit Bescheiden zur Einkommensteuer zuletzt vom 25.10.2002 veranlagte der Beklagte den Kläger erklärungsgemäß. Dabei wurden die auf 68 Tage entfallenden Einkünfte als der deutschen Besteuerung unterfallende Einkünfte erfasst und die anteilig hierauf entfallenden Schweizer Steuern (71.640 × 1,23 (Umrechnungskurs) × 68/240) auf die festgesetzte deutsche Steuer angerechnet. Die verbleibenden ausländischen Einkünfte i.H.v. 249.783,– DM wurden in die Berechnung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) einbezogen.

Mit seinem Einspruch beantragte der Kläger, seine Einkünfte als leitender Angestellter nach Art. 15 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11.08.1971 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 21.12.1992 (DBA-Schweiz 1971/1992) insgesamt – unter Progressionsvorbehalt – von der deutschen Besteuerung freizustellen. Der Beklagte lehnte dies in seiner Einspruchsentscheidung vom 21.02.2003 unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 07.07.1997, BStBl. I 1997, 723 ab. Für die Anwendung des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 d DBA-Schweiz 1971/1992 komme es auf den Ort der Tätigkeit an.

Hiergegen richtet sich die anhängige Klage, mit der der Kläger sein Begehren zunächst unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 15.12.1998 I B 45/98, BFH/NV 1999, 751 und dann unter Hinweis auf die Urteile des FG Köln vom 24.05.2004 10 K 494/00, EFG 2005, 22 sowie nachfolgend des BFH vom 25.10.2006 I R 81/04, BFH/NV 2007, 593 weiter verfolgt. Danach enthalte der Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992 für leitende Angestellte eine Fiktion des Tätigkeitsortes. Die Tätigkeit eines leitenden Angestellten einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft gelte danach als am Sitz der Gesellschaft ausgeübt. Dies sei auch bei der Auslegung des § 24 Abs. 1 Nr. 1 d DBA-Schweiz 1971/1992 zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2000 vom 25.10.2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.02.2003 die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit insgesamt nur unter Anwendung des Progressionsvorbehalts nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 d DBA-Schweiz 1971/1992 zu besteuern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung des Beklagten werde eine Besteuerung der auf Tätigkeiten außerhalb der Schweiz entfallenden Einkünfte nach dem Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 nicht durch Art. 15 Abs. 4 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 d DBA-Schweiz 1971/1992 ausgeschlossen. Zur Begründung verweist er auf eine Stellungnahme des BMF vom 06.07.2007. Danach widerspreche es dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck des Art. 24 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1992 (Methodenartikel) sowie der Systematik der weiteren, die Einkunftsart der nichtselbständigen Tätigkeit regelnden Zuweisungsnormen, wenn man annähme, dass physisch nicht in der Schweiz ausgeübte Tätigkeiten von der deutschen Besteuerung freizustellen seien. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass auch Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992 als Zuweisungsartikel keine Fiktion des Tätigkeitsort...

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