Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, wenn nachträgliche Veränderungen vorgenommen werden können

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein mit Hilfe eines Computerprogramms geführtes Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß, wenn die Angaben zu Art, Zweck und Ziel der Fahrten sowie Bemerkungen nicht nachträglich geändert werden können.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Ordnungsmäßigkeit elektronisch geführter Fahrtenbücher.

Die Klägerin (Klin.), die mit dem Kläger (Kl.) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, betrieb in den Streitjahren einen Handel mit Türen und Toren und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Beide Kl. nutzten zwei im Betriebsvermögen gehaltene PKW sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten.

In beiden Fahrzeugen befand sich je ein Fahrdatenspeicher, der für jede durchgeführte Fahrt automatisch Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrene Kilometer aufzeichnete. Nach dem Programm besteht für den Bediener die Möglichkeit, Art, Ziel und Zweck der Fahrt sowie Bemerkungen einzugeben. Hinsichtlich der Art der Fahrt stehen die drei Varianten dienstlich (D), privat (P) oder Fahrt zur Arbeit (A) zur Verfügung. Wird vom Bediener insoweit keine Eingabe gemacht, übernimmt das Programm Art, Ziel, Zweck und Bemerkungen von der vorhergehenden Fahrt. Sämtliche Daten werden zunächst in den Fahrdatenspeichern abgespeichert und können zu einem späteren Zeitpunkt mit Hilfe der zugehörigen Software „D” der Firma N gesammelt ausgelesen und auf einem externen Computer gespeichert werden. Da die Daten nach dem Auslesen nicht mehr im Fahrdatenspeicher gespeichert sind, kann ein Datensatz nur einmal ausgelesen werden. Nach dem Auslesen können die automatisch aufgezeichneten Daten (Datum, Uhrzeit, Tachostand, gefahrene Kilometer) vom Anwender nicht mehr verändert werden. Die übrigen Eingaben hinsichtlich Art, Ziel, Zweck der Fahrt und Bemerkungen sind dagegen frei änderbar.

Die Klin. legte ihren Gewinnermittlungen für die Streitjahre den mit Hilfe dieses Programms ermittelten Privatanteil zugrunde. In den Einkommensteuererklärungen gaben die Kl. Entnahmen aus der privaten PKW-Nutzung in Höhe von 4.620,87 EUR (2002), 7.923,40 EUR (2003) und 7.357,92 EUR (2004) an. In den erstmaligen Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre veranlagte der Beklagte (Bekl.) die Kl. erklärungsgemäß und setzte die Einkommensteuer für 2002 und 2004 jeweils mit 0,– EUR und für 2003 mit 246,– EUR fest. Die Festsetzungen ergingen gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Rahmen einer vom Bekl. bei der Klin. durchgeführten Betriebsprüfung kamen Zweifel an der Richtigkeit der Fahrtenbucheintragungen in den Streitjahren im Hinblick auf die Fahrten zur Bank und zur Post auf. Das elektronisch geführte Fahrtenbuch wurde nicht als ordnungsgemäß anerkannt und die Ermittlung der Nutzungsentnahmen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach der sog. „1-%-Methode” vorgenommen. Daraus ergaben sich Werte für beide Fahrzeuge in Höhe von insgesamt 19.609,– EUR für 2002 bzw. jeweils 20.640,– EUR für 2003 und 2004. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 23.10.2006 Bezug genommen. Weitere Feststellungen zur Einkommensteuer traf die Betriebsprüfung nicht.

Der Bekl. folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und setzte die Einkommensteuer mit Änderungsbescheiden nach § 164 Abs. 2 AO vom 11.12.2006 in Höhe von 497,– EUR (2002), 2.804,– EUR (2003) bzw. 1.036,– EUR (2004) fest. Die hiergegen am 10.1.2007 eingelegten Einsprüche wies der Bekl. mit Einspruchsentscheidung vom 19.11.2007 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß sei, da an dem bereits eingegebenen Datenbestand zu einem späteren Zeitpunkt noch Veränderungen vorgenommen werden könnten, ohne dass diese Änderungen in der Datei dokumentiert würden.

Die Kl. haben am 7.12.2007 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, aufgrund der Vielzahl der nicht veränderbaren Daten bestehe keine Manipulationsmöglichkeit. Das verwendete Programm biete eine wesentlich höhere Authentizität als ein ordnungsgemäß geführtes handschriftliches Fahrtenbuch oder eine mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogrammes wie Microsoft Excel erstellte Datei.

Die Kl. beantragen,

die Einkommensteueränderungsbescheide für 2002 bis 2004 vom 11.12.2006 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2007 aufzuheben.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung.

Am 14.9.2009 hat ein Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstands vor dem Berichterstatter stattgefunden. Vor dem Senat wurde am 4.2.2010 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsprotokolle wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Änderungsbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung...

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