Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung verbilligter Warenüberlassung an Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns

 

Leitsatz (redaktionell)

1) § 8 Abs. 3 EStG ist auf die verbilligte Überlassung von Waren an Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns nicht anwendbar.

2) Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht nur, wenn und soweit ein Artikel unter dem ortsüblichen Marktpreis verkauft wird. Daher ist jeder einzelne an Arbeitnehmer verkaufte Artikel auf die Gewährung einer Verbilligung zu überprüfen.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2; EStDV § 3 Abs. 1, 1 S. 2; AO 1977 §§ 162-163; EStG § 8 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.05.2006; Aktenzeichen IX R 82/98)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist über die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuer-Nachforderungsbescheids.

Die Klägerin ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der A AG mit rd. … Beschäftigten. Auf ihrem Firmengelände in X wurde im Oktober 1991 ein „F”-Laden errichtet. Diese Läden sind Verkaufsstellen der AB GmbH, ebenfalls einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der A AG. Unternehmensgegenstand der AB ist der Vertrieb von Produkten der AC GmbH (im folgenden AC) im eigenen Namen, aber für Rechnung der AC. Über die „F”-Läden wird das Belegschaftsgeschäft in ca. 120 Läden an den Standorten der A AG, ihren Konzerngesellschaften und der AC betrieben. Dieser Belegschaftshandel macht rund 8 v. H. des Inlandsumsatzes der AC aus. Die übrigen von der AC produzierten Geräte werden über den Einzelhandel vertrieben. An der AC sind die A AG und die B GmbH zu je 50 v. H. beteiligt. In den „F”-Läden werden …geräte und -artikel der AC, …geräte der A AG, …geräte der B GmbH, … der D GmbH, … der E AG, … der H AG sowie Zubehör und …geräte der G GmbH vertrieben. Ca. 86 v. H. der über die „F”-Läden verkauften Artikel stammen von der AC, ca. 11 v. H. von der A AG und ca. 3 v. H. von den weiteren genannten Herstellern. Die Artikel der AC – mit Ausnahme der Heimwerkergeräte – sind solche von Unternehmen des A-Konzerns. Produkte der Klägerin selbst wurden im Streitzeitraum 1991 bis Juni 1993 über den „F”-Laden in X nicht vertrieben. Zum Einkauf in diesem Laden ist jeder Mitarbeiter der Klägerin, der A AG, der AC und der mit diesen Gesellschaften verbundenen Unternehmen unter Vorlage des Mitarbeiterausweises berechtigt.

In den Jahren 1993 und 1994 wurde die Klägerin durch das Finanzamt (zentrale Außenprüfungsstelle Lohnsteuer –ZALSt–) einer Lohnsteuer-Außenprüfung unterzogen. Die Prüfer vertraten die Auffassung, auch wenn Waren unter Einschaltung eines Dritten an die Arbeitnehmer abgegeben würden, gehörten Preisvorteile zum Arbeitslohn, weil zwischen der Klägerin und den „F”-Läden eine enge wirtschaftliche Verflechtung im Sinne der Ziff. 1 Buchst. c des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 27.09.93 IV BA – 6 – S 2334 – 152/93 (BStBl I 1993, 814, fortan: BMF-Schreiben) bestehe. Da konkrete Feststellungen, inwieweit in dem „F”-Laden X Waren verbilligt verkauft worden seien, von der Klägerin für den Prüfungszeitraum nicht getroffen worden seien und der „F”-Laden in nicht unerheblichem Umfang Umsätze getätigt habe, sei davon auszugehen, daß die Preise günstiger gewesen seien als im örtlichen Einzelhandel. Die in Abschnitt 31 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) geforderten Aufzeichnungen lägen nicht vor. Die Ermittlungen der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) im vierteljährlich erstellten Handelspanel – für Deutschland-West – Hitliste des Elektro-Facheinzelhandels reichten nicht aus, um Rückschlüsse auf die Preissituation derjenigen A-Haushaltsgeräte zu ziehen, die tatsächlich in X an Arbeitnehmer der Klägerin verkauft worden seien. Dies gelte auch für die Preiserhebung über A-Haushaltsgeräte, die zufällig in örtlichen Elektrogroßmärkten besonders günstig angeboten worden seien. Nach den LStR seien qualifizierte Preisvergleiche zur Feststellung der üblichen Endpreise gefordert, d. h. sie müßten sich auf die tatsächlich verkauften Produkte beziehen und auf die Art der Abgabe beschränken. Für den Prüfungszeitraum schätzte die ZALSt den gewährten Preisvorteil auf durchschnittlich 12 v. H.. Da keine Einzelfeststellung über die Empfänger der geldwerten Vorteile hätte getroffen werden können, sei auch die Lohnsteuer zu schätzen. Nach den Prüfungsfeststellungen betrage der durchschnittliche Bruttosteuersatz 1991 30 v. H., 1992 29,7 v. H. und in den Monaten Januar bis Juni 1993 29,6 v. H.. Insgesamt errechneten die Prüfer eine Lohnsteuer-Nachforderung in Höhe von … DM zuzüglich Solidaritätszuschlag, evangelischer (ev.) und römisch-katholischer (rk.) Kirchensteuer. Wegen der Einzelheiten wird auf Textziffer 4.6 und Anlage 2 des Außenprüfungsberichts vom 21.10.1994 verwiesen.

Der Beklagte schloß sich der Auffassung der Prüfer an und erließ am 14.12.1994 unter anderem wegen dieser Prüfungsfeststellungen einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid.

Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, die von der ZALSt vorgenommene Schätzung sei nicht gerechtfertigt. Der Beklagte habe nachzuweisen...

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