rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Stock Options und einkommensteuerpflichtige Lohneinkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis gewährt, fließt ein geldwerter Vorteil dem Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis (Ausübungspreis) übersteigt.

2. Dabei errechnet sich der Vorteil aus der Differenz zwischen dem üblichen Endpreis der Aktien am Verschaffungstag und den diesbezüglichen Aufwendungen des Arbeitnehmers.

3. Da geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen Anreizlohn für die Laufzeit der Option bis zu ihrer Erfüllung bilden, sind die entsprechenden Vorteile als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Option mehr als zwölf Monate betragen hat und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war.

4. Dadurch, dass bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Einnahmen (für die Berechnung der geldwerten Vorteile) mit dem niedrigsten Börsenkurs am Tag der Ausübung der Option bewertet werden und dieser Wert nicht identisch ist mit dem bei der Veräußerung der Aktien an der Börse erzielten Verkaufspreisen, entsteht in Höhe des Differenzbetrags ein Gewinn bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 34 Abs. 1, 3, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Ausübung von Stock Options zu einkommensteuerpflichtigen Lohneinkünften führt.

I.

Die verheirateten Kläger wurden für das Streitjahr 2007 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte aus seiner Tätigkeit als Angestellter für die Firma […] (X-AG) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Nach dem Aktienoptionsplan 2001 räumte die X-AG dem Kläger das Recht ein, gewisse Mengen Stückaktien der X-AG zu bestimmten Bezugspreisen zu erwerben. Der Kläger eröffnete zu diesem Zweck bei der […] (Bank) ein Aktienoptionskonto.

Im Streitjahr übte der Kläger am 21. Mai 2007 seine Bezugsrechte für die in den Zuteilungsjahren 2002, 2003 und 2004 und am 7. Dezember 2007 für die im Zuteilungsjahr 2005 zugeteilten Stock Options aus. Im Einzelnen waren dies die folgenden Bezugsrechte: Für das Zuteilungsjahr 2002 3.000 Stock Options zum Ausübungspreis (Grant Price) von xx,xx EUR, für das Zuteilungsjahr 2003 1.000 Stock Options zum Ausübungspreis von xx,xx EUR, für das Zuteilungsjahr 2004 3.110 Stock Options zum Ausübungspreis von xx,xx EUR und für das Zuteilungsjahr 2005 1.740 Stockoption zum Ausübungspreis von xx,xx EUR. Der Börsenkurs der Aktie betrug am 21. Mai 2007 xx,xx EUR und am 7. Dezember 2007 xx,xx EUR (vgl. Bestätigungen der Bank, FG-Akte Bl 56-59).

Der Kläger veräußerte über die Bank am Tag seiner Ausübung der Optionen die bezogenen Aktien und bezahlte aus dem Veräußerungserlös der Aktien den Ausübungspreis; die Bank erteilte dem Kläger die entsprechenden Abrechnungen (FG-Akte Bl 56-59) über die Ausübung der Optionen und die Ausübungspreise (Option Cost für 2002: xxx.xxx,00 EUR; für 2003: xx.xxx,00 EUR; für 2004: xxx.xxx,40 EUR; für 2005: xxx.xxx,60 EUR; Summe: 589.736,00 EUR), die erzielten Veräußerungserlöse (Gross Amount für 2002: xxx.xxx,00 EUR; für 2003: xx.xxx,00 EUR; für 2004: xxx.xxx,00 EUR und für 2005: xxx.xxx,20 EUR; Summe: 840.295,20 EUR) sowie die erzielten Gewinne aus der Differenz zwischen Ausübungspreis und Verkaufspreis (Gain: für 2002: xxx.xxx,00 EUR; für 2003: xx.xxx,00 EUR; für 2004: xx.xxx,60 EUR; für 2005: xx.xxx,60 EUR; Summe: 250.599,20 EUR).

In ihrer Einkommensteuererklärung 2007 erklärten die Kläger, dass der Kläger einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 507.878,10 EUR bezogen habe und führten weiter aus, dass in diesem Bruttoarbeitslohn geldwerte Vorteile aus dem Verkauf von Stock Options in Höhe von 246.595,00 EUR enthalten seien und dass diese geldwerten Vorteile als Arbeitslohn für mehrere Jahre zu behandeln seien. In den Anlagen zur Einkommensteuererklärung legten die Kläger die Entgeltnachweise des Arbeitgebers für die Monate Juni 2007 und Dezember 2007 vor, in denen geldwerten Vorteile aus Stock Options als zugeflossene Entgeltbestandteile in der entsprechenden Höhe von 246.596,50 EUR ausgewiesen waren (Einkommensteuerakte Bl 61 und 62; die bei den Veräußerungen von der Bank einbehaltene federal tax war als entsprechender Vorschuss abgesetzt). Außerdem fügten sie den Aktienoptionsplan 2001 der Firma X-AG (Einkommensteuerakte Bl 29 und 30) und ein Schreiben der X-AG […] zu Erläuterung der steuerlichen Behandlung (Einkommensteuerakte Bl 59 und 60) bei. In der Präambel des Aktienoptionsplans ist ausgeführt, dass mit den Bezugsrechten das Interesse der Führungskräfte an einer langfristigen Steigerung des Unternehmenswertes gestärkt werden soll. A...

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