Entscheidungsstichwort (Thema)

Als externer Datenschutzbeauftragter bestellter Rechtsanwalt ist gewerblich tätig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch nach Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes im Jahr 2003 ist die Tätigkeit eines als extern bestellter Datenschutzbeauftragter tätigen Rechtsanwalts als gewerbliche Tätigkeit einzuordnen.

2. Ein Rechtsanwalt übt als extern bestellter Datenschutzbeauftragter weder den Beruf eines Rechtsanwalts aus, noch ist diese Tätigkeit diesem Beruf ähnlich.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; AO § 141 Abs. 1 S. 1; BDSG § 4g Abs. 1 Sätze 1-2, 4, §§ 4f, 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.01.2020; Aktenzeichen VIII R 27/17)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) dem Kläger in Anbetracht dessen konkret ausgeübter Tätigkeit als selbständiger, externer Datenschutzbeauftragter (DSB) zu Recht mitgeteilt hat, dass er ab 1. Januar 2013 für diese Tätigkeit als DSB gemäß § 141 der Abgabenordnung (AO) Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen hat.

Der Kläger betätigt sich seit dem Jahr 2000 als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts. Seine Promotion auf dem Gebiet des Datenschutzrechts schloss er im Jahr 2002 ab, er verfügt über einen Master of Law im europäischen und internationalen Wirtschaftsrecht u. a. mit dem Schwerpunkt IT-Recht, absolvierte im Jahr 2006 eine Ausbildung zum Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und ist seit 2007 Fachanwalt für IT-Recht. Er ist vom Deutschen Anwaltsverein in den Gesetzgebungsausschuss IT-Recht und Datenschutz berufen worden und ist in Brüssel Mitglied einer „expert group” zum „cloud-computing” aus IT- und datenschutzrechtlicher Sicht.

Der Kläger ist (jedenfalls) seit dem Jahr 2007 neben seiner anwaltlichen Tätigkeit als externer DSB tätig, u. a. für verschiedene größere Unternehmen aus unterschiedlichen Wirtschaftszweigen. Ausweislich der exemplarisch vorgelegten Verträge ist der Kläger verpflichtet, zum Aufbau bzw. der Vervollständigung der Datenschutzorganisation des jeweiligen Auftraggebers unter Berücksichtigung der §§ 4f und 4g des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – in Fassungen nach Novellierung des BDSG 1990 im Jahr 2003 – beizutragen. Zu seinen Aufgaben gehört die datenschutzrechtliche Prüfung der formalrechtlichen Anforderungen an die bestehende Datenschutz-Organisation, die datenschutzrechtliche Prüfung von Datenverarbeitungsprogrammen, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden, die datenschutzrechtliche Vorabkontrolle von geplanten Vorhaben zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten, damit bereits im Planungs- und Auswahlverfahren die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen angemessen berücksichtigt werden, die datenschutzrechtliche Beratung zur datenschutzrechtskonformen Gestaltung von Prozessabläufen und Anwendungsverfahren sowie die datenschutzrechtliche Stellungnahme zu Einzelfragen. In den vor dem Jahr 2009 geschlossenen Verträgen ist bei der Aufgabenbeschreibung jeweils auf die Verwendung des Begriffs „datenschutzrechtlich” verzichtet worden. Weiter ist geregelt, dass in technischer Hinsicht der Auftraggeber zuständig bleibt und sich der DSB bzgl. der technischen Sicherheit an den Auftraggeber wenden kann. Zusätzlich ist der DSB verpflichtet, den Auftraggeber über Entwicklungen im Datenschutzrecht zu informieren, und teilweise berechtigt, unabhängig von der laufenden Tätigkeit zu Beginn seiner Tätigkeit eine datenschutzrechtliche Status-quo-Analyse durchzuführen, soweit nicht vorhanden. Der Kläger ist jeweils gemäß § 4f BDSG als DSB für die Unternehmen bestellt.

Der Kläger vertrat bei Abgabe seiner Steuererklärungen ab dem Jahr 2010 jeweils die Auffassung, als DSB nicht gewerblich, sondern freiberuflich tätig zu sein, wohingegen das FA die Tätigkeit als gewerblich einordnete und dementsprechend für die Jahre 2010 bis 2014 jeweils Gewerbesteuermessbeträge festsetzte. Da der nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte Gewinn aus der Tätigkeit als DSB im Jahr 2010 über 150.000 EUR betragen hatte, teilte das FA dem Kläger mit Bescheid vom 8. August 2012 mit, dass er nach § 141 AO verpflichtet ist, ab dem 1. Januar 2013 für den Gewerbebetrieb DSB Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb in der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2016, zu deren Begründung das FA teilweise auf die Einspruchsentscheidung in Sachen Gewerbesteuermessbetrag 2010 bis 2014 vom selben Tag Bezug nahm, ohne Erfolg.

Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor, dass er mit seiner konkreten Tätigkeit als DSB freiberuflich i. S. des § 18 EStG tätig sei, da diese entweder als Teil seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit zu sehen sei oder hilfsweise als eine vergleichbare freiberufliche Tätigkeit, mit der Folge, dass das Überschreiten der Gewinngrenze von 50.0...

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