rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung selbständige/nichtselbständige Arbeit im Rahmen eines Partnerschaftsvertrags. Abschreibung von Forderungsverlusten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Schließt ein Rechtsanwalt mit einer GmbH einen Partnerschaftsvertrag und verpflichtet sich zur Hingabe eines Darlehens, wobei ihm eine Gesellschafterstellung in Aussicht gestellt wird, sind die aus dem Partnerschaftsvertrag erzielten Einnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn der Anwalt hinsichtlich Zeit, Ort und Umfang seiner Tätigkeit im Wesentlichen frei ist, weil lediglich während der Öffnungszeiten der selbstständig und eigenverantwortlich geführten Zweigniederlassung eine durchgängige Mandantenbetreuung gewährleistet sein muss und kein Anspruch auf feste Vergütung oder auf Vergütung bei Krankheit oder Urlaub besteht.

2. Für eine nichtselbstständige Tätigkeit des Rechtsanwalts spricht auch nicht, dass die GmbH der Zweigniederlassung bzw. dem Rechtsanwalt fertig ausgestattete Kanzleiräume, EDV- und Kommunikationstechnik, die allgemeine Verwaltung, das Marketing sowie einen nicht anwaltlich tätigen Mitarbeiter zur Verfügung stellt, wenn der Rechtsanwalt nur mit 55 % an dem von ihm erbrachten Umsätzen beteiligt ist, so dass die Gestaltung bei einer Gesamtschau im Ergebnis dem Normalfall eines Rechtsanwalts entspricht, der seine Betriebsausgaben von den zu 100 % vereinnahmten Honorarforderungen begleicht. Somit beteiligt er sich im Ergebnis an den Kosten der zur Verfügung gestellten Infrastruktur.

3. Das der GmbH bei Abschluss des Partnerschaftsvertrags hingegebene Darlehen, welches wesentlicher Bestandteil der im Rechnungswesen der GmbH für den Rechtsanwalt geführten Konten ist, kann als betriebliches Darlehen mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden, wenn sich die GmbH bereits am Bilanzstichtag in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, daraufhin auch die geplante Gesellschafterstellung des Rechtsanwalts nicht umgesetzt und im folgenden Jahr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet wird.

 

Normenkette

EStG §§ 18, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, § 5 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 3 S. 2

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2006 vom 18. April 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. März 2009 wird die Einkommensteuer 2006 mit 0 EUR festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einkünfte des Klägers insgesamt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zum Teil als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit einzustufen sind sowie ob eine Abschreibung auf Forderungsverluste und die geltend gemachten Prüfungs- und Abschlusskosten anzuerkennen sind.

Der verheiratete Kläger erzielte im Streitjahr als Rechtsanwalt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurde mit der Klägerin, die als Lektorin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen erzielte, vom Finanzamt (FA) F, (Beklagter) zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Mit der ESt-Erklärung 2006 machten die Kläger Handwerkerkosten für eine Solaranlage geltend und reichten u.a. einen Jahresabschluss des Klägers zum 31. Dezember 2006 ein, in dem er einen Verlust i.H.v. 23.132,01 EUR ermittelte, den er als Verlust aus einer freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt ab 1. Juni 2006 erklärte. Der Verlust resultierte u.a. aus Abschreibungen auf Forderungsverluste i.H.v. 21.733,65 EUR aus einem hingegebenen Darlehen i.H.v. 50.000 EUR sowie aus geltend gemachten Prüfungsund Abschlusskosten i.H.v. 1.500 EUR.

Der Hingabe des Darlehens lag ein Partnerschaftsvertrag vom 31. Mai bzw. 6. Juni 2006 mit der A-GmbH zugrunde, auf den samt Anlagen im Einzelnen Bezug genommen wird. Ziel des Vertrags war nach der Präambel, mit der GmbH ein bundesweit tätiges Rechtsberatungssystem unter einem gemeinsamen, einheitlichen Markenauftritt und eine eigenständige wirtschaftliche Existenz des Partners zu begründen. Nach Ziffer I Nr. 1 des Vertrags sollte der Partner unverzüglich geschäftsführender Gesellschafter der GmbH werden mit einer Beteiligung i.H.v. 100 EUR am Stammkapital i.H.v. 25.000 EUR. Der Kläger sollte die Zweigniederlassung gemeinsam mit den weiteren dort tätigen Rechtsanwälten selbständig und eigenverantwortlich führen. Nach Ziffer II Nrn. 1- 8 verpflichtete sich die GmbH dazu, dem Kläger fertig ausgestattete Kanzleiräume unter dem Vorbehalt, auf ortsbedingte Besonderheiten zu reagieren, die erforderlichen materiellen oder immateriellen Mittel und eine moderne EDV- und Telekommunikationsstruktur zur Verfügung zu stellen, die Aufgaben der zentralen Verwaltung (Schreibbüro, Mahn- und Vollstreckungswesen, Geldmittelk...

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