rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhältnis Grundfreibetrag § 32a EStG und Progressionsvorbehalt § 32b EStG ab 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

Der nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG unter Beachtung von § 32b Abs. 2 EStG ermittelte besondere Steuersatz ist auch auf zu versteuernde Einkommen anzuwenden, die innerhalb der Zone des Grundfreibetrags liegen. Daran hat sich durch die im Jahre 1996 eingetretenen Gesetzesänderungen nichts geändert.

 

Normenkette

EStG § 32a Abs. 1 S. 2, § 32b Abs. 2 i.d.F. 11.10.1995

 

Gründe

I.

Die Klägerin (Klin) ist von Beruf Sekretärin. Sie war verwitwet und ist nach Wiederverheiratung geschieden. Im Streitjahr 1998 bezog sie eine Witwenrente in Höhe von brutto 17.540 DM. Zeitweise bezog sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn: 18.997 DM aus drei Arbeitsverhältnissen), teilweise war die Klin arbeitslos. Für die Zeit vom 11.7. – 20.9.1998 bezog sie Arbeitslosengeld (2.864,16 DM). Außerdem bezog sie von der Krankenkasse für die Zeit vom 8.10. – 31.12.1998 Krankengeld in Höhe von 4.361,28 DM.

Des weiteren hatte die Klin ein Zimmer (20 qm) ihrer 68 qm großen 4-Zimmer-Wohnung untervermietet und erzielte daraus nach den Angaben in ihrer Einkommensteuererklärung (erklärt als sonstige Einkünfte) Einkünfte in Höhe von 1.450 DM (1.650 DM Einnahmen abzgl. 200 DM Werbungskosten). Die Einnahmen seien ohne Nebenkosten angesetzt. Diese seien durchlaufende Posten.

Hierzu legte die Klin die Kopie zweier Mietverträge vor, aus der sich Monatsbruttomieten von 390 DM (Mietvertrag Schuck, netto: 300 DM) bzw. 420 DM (Mietvertrag Dieber, netto: 350 DM) ergeben.

Für ihren Sohn … (geb. am 8.11.1978), der im Streitjahr eine Waisenrente (5.038 DM) bezog, noch zur Schule ging und auswärtig untergebracht war, erhielt die Klin Kindergeld in Höhe von 2.640 DM.

Mit Einkommensteuerbescheid 1998 vom 17.5.1999 setzte der Beklagte (Finanzamt -FA-) die Einkommensteuer auf 1.099 DM fest. Diese Steuer ergab sich daraus, dass das Arbeitslosen- und Krankengeld gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG (Progressionsvorbehalt) in die Berechnung des Steuersatzes (9,3381 %) einbezogen wurde. Trotz des unterhalb des Grundfreibetrages (12.365 DM) liegenden zu versteuernden Einkommens (11.821 DM) errechnete sich daraus der geforderte Steuerbetrag.

Im Einspruchsverfahren trug die Klin vor, dass bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 11.821 DM keine Einkommensteuer anfalle. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung -EE- vom 15.12 1999).

Mit der Klage wird vorgetragen, dass einer der Arbeitgeber (Rechtsanwalt V.) zu viel Lohnsteuer einbehalten habe. Außerdem betreibe die Klin keine gewerbliche Vermietung. Die erzielten Mieteinnahmen seien als durchlaufende Posten zu werten, da dieses Geld an die … (Vermieterin der Klin) weitergeleitet worden sei. Die von der Klin zu zahlende Warm-Miete betrage monatlich 803 DM. Außerdem legte die Klin eine Heizkostenabrechnung für das Jahr 1998 vor, aus der sich ergibt, dass die gesamten Heizungs- und Warmwasserkosten 1.163 DM betragen haben.

Die Klin beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 17.5.1999 in Gestalt der EE in der Weise zu ändern, dass die Einkommensteuer auf null DM herabgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13.12.2000 wird Bezug genommen. Wie im Schriftsatz vom 24.11.2000 angekündigt, erschien die Klin In der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2000 nicht.

II.

Die Klage ist nicht begründet.

1. Zutreffend hat das FA die Einkommensteuer auf 1.099 DM festgesetzt. Die vom FA vorgenommene Berechnung des Steuersatzes unter Einbeziehung des Arbeitslosen- und Krankengeldes ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Anwendung dieses Steuersatzes auf das zu versteuernde Einkommen (11.821 DM), das unterhalb des im Streitjahr anzusetzenden Grundfreibetrags (12.365 DM) liegt.

Nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG beträgt die Einkommensteuer bis zur Höhe des Grundfreibetrags null DM. Dieser Grundfreibetrag bezweckt die Freistellung des Existenzminimums von der Einkommensteuer. Abweichend hiervon wurde im Streitfall der Grundfreibetrag nicht vom zu versteuernden Einkommen in Abzug gebracht und die Steuer damit nicht wie beantragt auf null DM festgesetzt. Die Einkommensteuer wurde vielmehr in der Weise ermittelt, dass auf das zu versteuernde Einkommen ein Steuersatz angewandt wurde, der sich ergibt, wenn zu dem nach § 32 a Abs. 1 Satz 1 EStG zu versteuernden Einkommen das nach § 3 EStG steuerfreie Arbeitslosen- und Krankengeld der Klin hinzugerechnet wird (Progressionsvorbehalt nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 a und b und Abs. 2 EStG). Dieses Vorgehen war zulässig und geboten, weil die Tarifvorschriften des § 32 a Abs. 1 Satz 2 EStG nur „vorbehaltlich der §§ 32 b, 34, 34 b und 34 c” EStG anzuwenden sind und der Progressionsvorbehalt des § 32 b EStG damit der Vorschrift des § 32 a Abs. 1 Satz 2 EStG im Range vorgeht (vgl. Urteil des BFH vom 1.8.1986 VI R 181/83, BFHE 147, 360, BStBl II 1986, 902).

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