rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

vGA bei Nichtauszahlung der vereinbarten monatlichen Vergütung eines beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird der mit einem beherrschendem GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer abgeschlossene Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nicht wie vereinbart durchgeführt, da die vereinbarte monatliche Vergütungen nicht bei Fälligkeit geleistet, sondern nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres auf einem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit der GmbH ausgewiesen werden, liegt in Höhe der als Betriebsausgaben geltend gemachten Geschäftsführervergütungen eine vGA vor.

2. Von diesem Grundsatz besteht nur dann eine Ausnahme, wenn sich die volle oder teilweise Nichtdurchführbarkeit der Vereinbarung zwangsläufig aus der Situation der Gesellschaft ergibt, diese sich insbesondere in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Auch in diesem Fall müssen aber die nicht zur Auszahlung gekommenen Gehälter zeitnah nach ihrer Fälligkeit auf dem Verrechnungskonto verbucht werden.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 2; BGB § 614; FGO § 65 Abs. 1-2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, an der Frau A zu 99% und Frau B zu 1 % beteiligt sind. Am 19. August 2008 wurde die Auflösung der Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen. Das Amtsgericht … hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2009 den Antrag der Klägerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Seit Gründung der GmbH im Jahr 1997 bis zu deren Auflösung war Frau A zur Geschäftsführerin bestellt.

Am 1. August 1997 schloss die Klägerin mit Frau A einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ab. Danach erhielt Frau A bei eine Wochenarbeitszeit von 19 Stunden ein festes Gehalt in Höhe von 24.000 DM, das in monatlich gleichen Teilbeträgen am Ende des Monats gezahlt werden sollte. Hinsichtlich der weitern Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrags Bezug genommen. Laut Gesellschafterbeschluss vom 15. Mai 2002 einigte sich die Gesellschafterversammlung auf eine Geschäftsführer-Vergütung auf Rechnung mit dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz. Der bereits bestehende Anstellungsvertrag mit Nachträgen sollte als Grundlage bestehen bleiben. Die Arbeitszeit sollte sich von Teilzeit 19 Stunden wöchentlich auf Vollzeit mit 38 Stunden pro Woche erhöhen und die Geschäftsführer-Vergütung ab 1. August 2002 4.900 EUR plus Umsatzsteuer betragen. Bei Krankheit sollte sich der Anspruch von drei Monaten auf 21 Tage vermindern. Alle übrigen Punkte des bestehenden Anstellungsvertrags sollten unberührt bleiben. Laut einem weiteren Gesellschafterbeschluss vom 28. Juni 2002 sollte Frau A ab 1. Januar 2003 Vollzeit arbeiten und das Gehalt 4.854 EUR monatlich betragen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gesellschafterbeschlüsse Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2003 verzichtete Frau A gegenüber der Klägerin auf die ausstehenden Gehaltsbeträge von 30.925,80 EUR, weitere Gehaltsverzichte erklärte sie mit Schreiben vom 31. Dezember 2003 in Höhe von 12.885,75 EUR und mit Schreiben vom 30. Juli 2004 in Höhe von 18.094,50 EUR.

Nach den Feststellungen einer bei der Klägerin für die Jahre 2003 bis 2005 durchgeführten Betriebsprüfung wurde das Geschäftsführergehalt von Frau A weder laufend verbucht, noch ausbezahlt. Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sei nicht einbehalten und abgeführt, Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte von Frau A nicht vorgenommen worden. Aufrechnungserklärungen mit Forderungen der Klägerin gegenüber Frau A seien nicht erfolgt. Die Gehaltsaufwendungen und die Gehaltsverzichte seien in einem Betrag im Rahmen der Abschlussarbeiten eingebucht worden.

Das Finanzamt behandelte die in den Jahresabschlüssen als Betriebsausgaben enthaltenen Geschäftsführer-Vergütungen in Höhe von 63.648 EUR (2003), 63.648 EUR (2004) und 21.600 EUR (2005) als verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Gehaltsverzichte der Frau A behandelte es als verdeckte Einlagen in Höhe von 30.925 EUR (2003) und 30.980 EUR (2004). In Höhe der Differenzbeträge erhöhte es in den geänderten Körperschaftsteuerbescheiden 2003 bis 2005 sowie Gewerbesteuermessbetragsbescheiden 2003 bis 2005 vom 6. August 2008 das zu versteuernde Einkommen der Klägerin. In den Umsatzsteuerbescheiden 2003 bis 2005 vom 6. August 2008 kam es zu keiner Änderung der materiellen Steuerfestsetzungen.

Der gegen die angefochtenen Bescheide eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 1. April 2009).

Dagegen richtet sich die Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, die Geschäftsführer-Vergütungen stellten keine verdeckten Gewinnausschüttungen dar. Die Auffassung des Finanzamts, Frau A könne nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben, treffe nicht zu, da sie alle notwendigen Merkmale einer selbständig tätigen Geschäftsführerin erfülle. Sie sei keine Arbeitnehmerin, sondern in ihrer Stellung als Organ der GmbH nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhof...

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