Entscheidungsstichwort (Thema)

Erste Tätigkeitsstätte sowie Verpflegungsmehraufwand eines angestellten Bauleiters

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird eine Niederlassung eines international tätigen Bauunternehmens im Arbeitsvertrag eines Bauleiters als „Einstellungsort” bezeichnet, so ist allein deswegen nicht von einer „dauerhaften” Zuordnung durch den Arbeitgeber im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG zu dieser Niederlassung auszugehen. Die Niederlassung stellt auch dann keine erste Tätigkeitsstätte für den Bauleiter dar, wenn er einem Gruppenleiter dieser Niederlassung zugewiesen ist, er circa einmal wöchentlich an einer Arbeitsberatung sowie einige Mal pro Jahr an sonstigen Besprechungen in dieser Niederlassung teilnimmt und wenn dem Bauleiter zwar ein Büro in dieser Niederlassung zur Verfügung steht, er tatsächlich jedoch jedoch den größeren Teil der Schreibtischarbeit außerhalb dieses Büros erledigt.

2. Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, kommt es für die Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand nur darauf an, ob er ohne Übernachtung jeweils mehr als acht Stunden von seiner Wohnung entfernt war.

3. Auf die Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG kommt es nur an, wenn der Steuerpflichtige an derselben Tätigkeitsstelle längerfristig tätig wird, und zwar an mindestens 3 Tagen pro Woche. Das trifft bei einem Bauleiter nicht zu, wenn er nicht auf einer bestimmten Baustelle dauerhaft arbeitet, sondern die Arbeiten auf mehreren Baustellen zeitgleich leitet und damit typischerweise von Baustelle zu Baustelle fährt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 4 Sätze 1-2, 4 Nrn. 1-2, Abs. 4a Sätze 2-4, 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.09.2023; Aktenzeichen VI R 27/21)

 

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 2015, 2016 und 2017, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.12.2019, werden dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers

  1. für 2015 der Bruttoarbeitslohn um EUR 2.599,56 vermindert wird, die Entfernungspauschale entfällt und Verpflegungsmehraufwendungen von 2.136,00 EUR berücksichtigt werden;
  2. für 2016 der Bruttoarbeitslohn um EUR 2.599,56 vermindert wird, die Entfernungspauschale entfällt und Verpflegungsmehraufwendungen von 1.944,00 EUR berücksichtigt werden;
  3. für 2017 der Bruttoarbeitslohn um EUR 2.599,56 vermindert wird, die Entfernungspauschale entfällt und Verpflegungsmehraufwendungen von 2.016,00 EUR als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Dieses Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Streitwert wird auf 2.540,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt als angestellter Bauleiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Beteiligten streiten um das Vorliegen einer „ersten Tätigkeitsstätte” in den Jahren 2015, 2016 und 2017.

1.

Die Kläger wohnen in 17098 A (Landkreis B). Der Kläger war in den Streitjahren als Bauleiter bei der C AG, einem international tätigen großen Bauunternehmen mit Hauptsitz in D, beschäftigt. Die C AG unterhält eine Niederlassung in E.

Für den Arbeitsvertrag des Klägers ab 01.05.2014 wird auf die Streitakte Bl. 79 f. verwiesen. Im Vertrag heißt es unter § 1: „Einstellungsort ist E”. Dem Kläger stand in den Streitjahren ein Firmenwagen zur Verfügung, dessen Nutzung der Arbeitgeber in den Lohnabrechnungen als Sachbezug nach der sogenannten 0,03 %-Regelung berücksichtigte. Ausgehend von einem Listenpreis des Fahrzeugs von EUR 24.900,00 und einer Fahrstrecke von 29 km wurde monatlich der folgende Betrag dem Bruttolohn hinzugerechnet: EUR 24.900,00 × 0,03 % × 29 = EUR 216,63.

Die Kläger gaben für die Streitjahre Einkommensteuererklärungen ab. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit machte der Kläger – neben anderen Werbungskosten – die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte/Sammelpunkt/weiträumigem Tätigkeitsgebiet geltend. Dabei benannte er als erste Tätigkeitsstätte: „E”. Die Entfernung gab er mit 30 km an. Außerdem machte er Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer inländischen Auswärtstätigkeit geltend. Die insoweit geltend gemachten Werbungskosten ergeben sich aus der folgenden Tabelle:

Entfernungspauschale

Verpflegungsmehraufwendungen

2015

Erste Tätigkeitsstätte E aufgesucht an 234 Tagen

Abwesenheit von mehr als 8 Stunden: 178 Tage

2016

Erste Tätigkeitsstätte E aufgesucht an 209 Tagen

Abwesenheit von mehr als 8 Stunden: 162 Tage

An- und Abreisetage bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung: 6 Tage

Abwesenheit von 24 h: 4 Tage

2017

Erste Tätigkeitsstätte E aufgesucht an 217 Tagen

Abwesenheit von mehr als 8 Stunden: 168 Tage

Für die Verpflegungsmehraufwendungen und die erklärten Abwesenheitstage bezog der Kläger sich auf Bestäti...

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