Entscheidungsstichwort (Thema)

Überlassung von Unterkünften und Gestellung von Mahlzeiten an ausländische Saisonarbeitskräfte

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die unentgeltliche Gestellung von Unterkünften und arbeitstäglichen Mahlzeiten an ausländische Saisonarbeitskräfte ist Arbeitslohn.

2) Behält der Arbeitgeber von den Arbeitnehmern für die Unterkunftsgewährung ein Entgelt ein, liegt nur dann ein geldwerter Vorteil vor, falls und soweit der Einbehalt die Werte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) unterschreiten.

 

Normenkette

SvEV § 2; EStG § 19

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von Unterkünften und der Gestellung von Mahlzeiten gegenüber ausländischen Saisonarbeitskräften.

Der Kläger führt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in C. Gegenstand seines Unternehmens ist der Anbau von Obst und Gemüse.

Zwischen dem …2015 und dem …2015 führte der Beklagte eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2014 beim Kläger durch. In dieser wurden ausweislich des Berichts vom 13.05.2015 die folgenden, vorliegend streitigen Prüfungsfeststellungen getroffen:

Der Kläger hatte im Prüfungszeitraum teils kurzfristig, teils längerfristig (länger als 180 Tage im Kalenderjahr) ausländische Saisonarbeitskräfte beschäftigt. Nach den Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung hatte er für einige dieser Saisonarbeitskräfte jeweils die Lohnsteuerpauschalierung mit 5 % gemäß § 40a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen, obwohl deren Beschäftigungsdauer die 180-Tage-Grenze des § 40a Abs. 3 Satz 3 EStG überschritt. Den nicht pauschalierungsfähigen Arbeitslohn für diese Arbeitnehmer sowie die insoweit an den Kläger zu erstattenden Pauschalsteuern und Solidaritätszuschläge ermittelte die Lohnsteuer-Außenprüfung wie folgt (vgl. Tz. 1 des Lohnsteuer-Außenprüfungsberichts):

Jahr

Summe Löhne

pauschalierte LSt

SolZ

Ev. KiSt

Rk. KiSt

Jd. KiSt

Ak. KiSt

2012

22.624,00 €

1.131,20 €

62,22 €

32,44 €

46,65 €

0,06 €

0,03 €

2013

68.795,60 €

3.439,78 €

189,19 €

98,65 €

141.86 €

0,17 €

0,10 €

2014

38.113,50 €

1.905,68 €

104,81 €

54,65 €

78,61 €

0,09 €

0,05 €

Summe

6.476,66 €

356,22 €

185,74 €

267,12 €

0,32 €

0,18 €

Die zutreffenden Lohnsteuerbeträge und Solidaritätszuschläge auf die zu Unrecht pauschaliert besteuerten Löhne der länger als 180 Tage beschäftigten Saisonarbeitskräfte ermittelte die Lohnsteuer-Außenprüfung in folgender Höhe (vgl. Tz. 2.4 b) des Lohnsteuer-Außenprüfungsberichts):

Jahr

LSt

SolZ

2012

3.395,11 €

173,60 €

2013

13.388,47 €

715,76 €

2014

10.441,92 €

559,54 €

Summe

27.225,50 €

1.448,90 €

In die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für diese Beträge hatte die Prüferin auch Sachbezüge in Form der Gestellung einer Unterkunft an die länger als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer mit folgenden Werten einbezogen:

Jahr

Sachwert Unterkunft

2012

619,16 €

2013

1.685,86 €

2014

1.642,83 €

Summe

3.947,85 €

Insoweit hatte sie festgestellt, dass der Kläger sämtlichen ausländischen Saisonarbeitskräften während der Dauer ihrer jeweiligen Beschäftigung eine Unterkunft zur Verfügung gestellt hatte. Bis einschließlich September 2014 war die Unterbringung in auf dem Betriebsgelände aufgestellten Containern erfolgt. Die Container waren mit je drei Personen pro Zimmer besetzt und mit Gemeinschaftstoiletten und Gemeinschaftswaschräumen ausgestattet. Ab Oktober 2014 erfolgte die Unterbringung sodann in einer neu erbauten Halle mit einer Belegung von nur noch zwei Personen pro Zimmer und jeweils eigener Dusche / eigenem WC. Für die Überlassung der Unterkunft hatte der Kläger den meisten Arbeitnehmern im Rahmen der Lohnabrechnung seit Mitte 2012 durchgehend einen Betrag von jeweils 1,55 € pro Tag in Abzug gebracht.

Ab dem …2014 hatte der Kläger den Saisonarbeitskräften ferner arbeitstäglich ein von einem Catering-Service geliefertes fertiges Mittagessen kostenlos zur Verfügung gestellt. Ausweislich der Rechnungen des Catering-Unternehmens hatte dieses dem Kläger hierfür bis zum 31.12.2014 insgesamt 13.812,94 € in Rechnung gestellt. Ausgehend von einem Preis pro Mahlzeit von 4,50 € laut Rechnung ergab sich hieraus die Lieferung von insgesamt 3.070 Mahlzeiten im Zeitraum …2014 bis 31.12.2014.

Unter Tz. 2 und 3 ihres Berichts vertrat die Lohnsteuer-Außenprüfung insoweit die Auffassung, die verbilligte Unterkunftsüberlassung sowie die unentgeltliche Gestellung von Mahlzeiten stelle jeweils die Gewährung eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils (Sachbezugs) dar. Für dessen Bewertung seien gemäß § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG die amtlichen Sachbezugswerte nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SozialversicherungsentgeltverordnungSvEV) heranzuziehen.

Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft betrage danach 2,47 € pro Tag für 2012, 2,52 € pro Tag für 2013, 2,58 € pro Tag für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.09.2014 (Belegung mit ...

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