Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der mit steuerfreien ausländischen Einnahmen zusammenhängenden Betriebsausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für Löhne, Raumkosten, allgemeine Versicherungen und Beiträge, Werbe- und Reisekosten und Zinsen, die sich nicht eindeutig den steuerpflichtigen bzw. steuerfreien ausländischen Umsätzen zuordnen lassen, unterliegen anteilig dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 Satz 1 EStG auch dann, wenn diese Ausgaben auch dann angefallen wären, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich steuerfreie Einnahmen erzielt hätte. Insoweit ist eine Aufteilung solcher Gemeinkosten entsprechend dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Einnahmen rechtmäßig (Abweichung von BFH v. 27.7.2011 - I R 32/10, BStBl. II 2014, 513).

 

Normenkette

EStG § 3c Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang Betriebsausgaben mit steuerfreien ausländischen Einnahmen zusammenhängen und deshalb in Deutschland nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Klägerin ist eine GmbH, die lediglich über eine inländische Betriebsstätte verfügt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind der Kauf, Verkauf, die Herstellung von Gebäuden und die Vermietung von Grundstücken.

Im Streitjahr 2012 veräußerte die Klägerin ein Grundstück in den Niederlanden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass nach dem DBA-Niederlande das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte den Niederlanden zusteht.

Die Klägerin reichte am 24. Juli 2013 die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2012 ein. Hierin erklärte sie einen inländischen Jahresüberschuss i.H.v. 7.180 € zuzüglich nichtabziehbare Aufwendungen i.H.v. 2.585 € sowie ausländische DBA-Einkünfte i.H.v. 11.704 €. Insgesamt ergab sich ein Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte i.H.v. -1.939 €.

Der Beklagte folgte der Erklärung und setzte mit Bescheid vom 18. Oktober 2013 die Körperschaftsteuer 2012 auf 0 Euro fest. Außerdem stellte er einen verbleibenden Verlustvortrag i.H.v. 13.595€ fest. Beide Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Der Beklagte forderte die Klägerin auf, die erklärten niederländischen Einkünfte näher zu erläutern. Daraufhin reichte die Klägerin eine Gewinnermittlung ein, aus der sich die in- und ausländischen Umsatzerlöse ergaben. Die Betriebsausgaben ordnete die Klägerin den Umsätzen direkt zu, wobei sie die Aufwendungen, die sich nicht eindeutig den steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Umsätzen zuordnen ließen, vollumfänglich als inländische Betriebsausgaben behandelte. Dabei handelte es sich um Aufwendungen für Löhne, Raumkosten, allgemeine Versicherungen und Beiträge, Werbe- und Reisekosten, verschiedene betriebliche Kosten sowie sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichte Gewinnermittlung Bezug genommen.

Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen, die sich nicht eindeutig den steuerpflichtigen bzw. den steuerfreien Umsätzen zuordnen ließen, in analoger Anwendung der Grundsätze zur Aufteilung von Gewinnen und Verlusten bei Betriebsstätten im Schätzwege aufzuteilen seien.

Daraufhin reichte die Klägerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 eine korrigierte Gewinnermittlung ein, in der sie die vorgenannten Mischkosten (Gemeinkosten) im Schätzwege aufteilte. Als Aufteilungsmaßstab diente dabei das Verhältnis der ausländischen zu den inländischen Umsätzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die korrigierte Gewinnermittlung Bezug genommen.

Der Beklagte änderte aufgrund der geänderten Gewinnermittlung den Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom 18. Oktober 2012 dahingehend, dass er die ausländischen DBA-Einkünfte mit -1.095 € berücksichtigte. Zur Begründung führte er aus, dass nach § 3c Abs. 1 EStG Ausgaben, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Die inländischen Einkünfte blieben unverändert.

Die Körperschaftsteuer 2012 wurde mit Bescheid vom 14. Februar 2014 unverändert i.H.v. 0 Euro festgesetzt. Der verbleibende Verlustvortrag auf den 31. Dezember 2012 wurde nur noch i.H.v. 796 € festgestellt. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde in beiden Bescheiden aufgehoben.

Der Beklagte erließ darüber hinaus einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2012 vom 25. Februar 2014. Darin wurde der vortragsfähigen Gewerbeverlust ebenfalls auf 796 € festgestellt.

Die gegen die Verlustvortragsfeststellungsbescheide auf den 31. Dezember 2012 eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 10. September 2014, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor:

Die vom Beklagten berücksichtigte Kürzung der Betriebsausgaben betreffe nur indirekt in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreiten Einkünften stehende Aufwendungen. Die Aufteilung der Ausgaben in einen abziehbaren u...

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