rechtskräftig

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.03.1997; Aktenzeichen VI R 81/96)

 

Tenor

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob bestimmte Zahlungen an die Arbeitnehmer der Klägerin als Erholungsbeihilfen pauschal versteuert werden können oder ob es sich um sonstigen Lohn handelt, der der Regelbesteuerung unterfällt.

Die Klägerin ist A. Im Rahmen des … Verbundes besteht eine Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und B. sowie der C.

Im Rahmen vertraglicher Absprachen zur wechselseitigen Förderung kam es zu einer Arbeitsvereinbarung zwischen der C. und den AA's in der geregelt wurde, welche Provisionen A. zustanden, wenn durch ihre Mitarbeiter Versicherungen der C. vertrieben wurden. Aus der nach Lage der Akten weiterhin fortgeltenden Arbeitsvereinbarung aus dem Jahr 1953 mit Änderungen aus dem Jahr 1962 ergibt sich, daß Ansprüche auf die Provisionen lediglich die Klägerin hat. In Übereinstimmung mit den Empfehlungen in der Arbeitsvereinbarung leitet die Klägerin einen Teil der Provisionen an die Mitarbeiter weiter, die die entsprechenden Versicherungsverträge vermittelt haben, und führt einen anderen Teil einem Betriebsgemeinschaftskonto zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die mit Schreiben vom 29.07.1992 von der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an den Prüfer übersandten Vertragsgrundlagen Bezug genommen.

Zwischen B. und der Klägerin besteht basierend auf einer Grundsatzvereinbarung aus dem Juni 1955 eine ähnliche Absprache. Auf der Basis einer Vertragsanpassung, die mit Wirkung zum 01.01.1976 erfolgte, zahlt B. die Anteile an den Vermittlungsprovisionen, die zur Verteilung an alle Mitarbeiter der A. vorgesehen sind, unmittelbar auf das Betriebsgemeinschaftskonto der Mitarbeiter der Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsunterlagen Bezug genommen.

Erstmals im November 1977 fragte die Klägerin beim Beklagten an, ob dieser bei Zahlung einer einmaligen Erholungsbeihilfe bis zu … DM je Mitarbeiter an alle beschäftigten Mitarbeiter einer Erhebung der Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % zustimme. Im Rahmen des nachfolgenden Schriftverkehrs äußerte der Beklagte Bedenken. Daraufhin kam es zu dem Angebot der Klägerin, von jedem Empfänger einer Erholungsbeihilfe die schriftliche Erklärung einzufordern, daß die Beihilfe zu Erholungszwecken verwendet werde. Daraufhin genehmigte der Beklagte die Besteuerung mit dem Pauschsteuersatz (vgl. Bl. 80 – 83 Prüferhandakten).

Im Jahr 1979 fand bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung statt. Im Rahmen der Außenprüfung wurde die steuerliche Behandlung der Erholungsbeihilfen geprüft und das Ergebnis in Buchstabe o) des Prüfungsberichtes vom 06.09.1979 dargestellt (Bl. 27 Lohnsteuerakte Bd. 2).

In den Folgejahren beantragte die Klägerin jeweils unter Bezugnahme auf die grundlegende Genehmigung vom Dezember 1977 die nach altem Recht erforderliche Genehmigung zur Pauschalierung der Lohnsteuer auf die Erholungsbeihilfen. Der Beklagte genehmigte die entsprechenden Anträge, teilweise unter Bezugnahme auf die Ursprungsbewilligung aus dem Dezember 1977, teilweise unter besonderen Hinweisen auf die gesetzlichen Voraussetzungen in § 40 Abs. 2 EStG a. F..

Für die Jahre 1990 und 1991 stellte die Klägerin keine Anträge auf Genehmigung der Pauschalierung, da das Genehmigungserfordernis mit der Novellierung des § 40 Abs. 2 EStG weggefallen war.

Nach Lage der Akten erfolgt die Zahlung der Erholungsbeihilfen seit Einführung derselben in der Form, daß aus der Betriebsgemeinschaftskasse, die hinsichtlich der Provisionsanteile von C. durch die Klägerin gespeist wird und hinsichtlich der Provisionen von B. durch diese unmittelbar dotiert wird, eine gleichmäßige Auszahlung an alle Mitarbeiter der Klägerin erfolgt, die mindestens ein Jahr ununterbrochen bei der Klägerin beschäftigt waren.

Die Entscheidung über die Auszahlung scheint durch Beschluß des Personalrates nach Abstimmung mit dem Vorstand der Klägerin gefällt worden zu sein. Der Personalrat, der das Betriebsgemeinschaftskonto verwaltete, teilte der Klägerin am Auszahlungstag die jeweiligen Summen mit. Die Klägerin belastete dann das Betriebsgemeinschaftskonto mit den pauschalen Lohn- und Kirchensteuern und führte dieselben an den Beklagten ab. Wegen der Beträge im einzelnen wird auf Blatt 85 bis 89 der Prüferhandakten Bezug genommen.

Die Arbeitnehmer der Klägerin mußten für jedes der Streitjahre eine Erklärung unterschreiben, daß sie die Erholungsbeihilfe zweckgebunden verwenden würden.

1991/1992 führte die Zentrale-Außenprüfung-Lohnsteuer (ZALST) eine Lohnsteueraußenprüfung bei der Klägerin durch. Dabei vortrat die ZALST die Auffassung, daß die Zahlung des jeweils gleichen Betrages an alle Mitarbeiter der Klägeri...

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