Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigungsdauer von maximal 18 zusammenhängenden Arbeitstagen als Voraussetzung für die Pauschalierung der Lohnsteuer. Lohnsteuer-Haftung 1975

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Frage, ob die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Tage übersteigt – und die Lohnsteuer deswegen nicht nach § 40a Abs. 1 EStG pauschaliert werden darf –, sind Unterbrechungen der Tätigkeit in diesem Zeitraum ohne Bedeutung. Lediglich die Tage, die bei dem Arbeitgeber ohnehin arbeitsfrei sind, wie z. B. Sonnabende, Sonntage und Feiertage, dürfen nicht mitgezählt werden.

 

Normenkette

EStG 1975 § 40a Abs. 1 Nr. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, ein selbständiger Hausmakler, beschäftigte im Streitjahr zwei Arbeitnehmer. Darüber hinaus waren noch drei Aushilfskräfte bei ihm tätig, deren Arbeitslohn er mit 10% pauschal der Lohnsteuer unterwarf (§ 40 a Abs. 1 Nr. 1 EinkommensteuergesetzEStG –). Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer fest, daß die Aushilfskräfte wie folgt tätig gewesen waren:

von bis

waren beschäftigt an… innerhalb

und erhielten

Tagen von … Arbeitstg.

insgesamt netto,

also je Arbeitstag durchschnittlich

DM

DM

W.

23.4. – 13.6.1975

25

50

2 142,–

85,70

B.

1.7. – 31.7.1975

17

23

1 355,50

79,70

J.

5.8. – 29.8.1975

15

22

1 122,–

74,80

Der Prüfer vertrat die Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Pauschsatzes nicht gegeben seien, weil die Arbeitskräfte mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt worden seien. Da nur in einem Fall die Lohnsteuerkarte vorgelegt worden war, ermittelte der Prüfer die Steuerabzugsbeträge in den beiden anderen Fällen nach der Steuerklasse VI. Hierbei ergab sich eine Nachforderung von insgesamt 1 861,55 DM Lohnsteuer und 142,99 DM Lohnkirchensteuer.

Gegen den entsprechend erteilten Bescheid vom 24. November 1975 legte der Kläger am 10. Dezember 1975 mit folgender Begründung Einspruch ein. Die Voraussetzungen für eine Pauschalierung hätten vorgelegen. Der zusammenhängende 18-Tagezeitraum sei von den einzelnen Arbeitnehmern nicht überschritten worden. Die Beschäftigung sei auch zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich gewesen. Aufgrund der Stagnation am Grundstücks- und Wohnungsmarkt seien im Jahre 1973 und 1974 insgesamt vier Fachkräfte entlassen worden. Erstmals im April 1975 habe sich ein Anstieg von Angebot und Nachfrage ergeben, der plötzlich den Einsatz von zusätzlichen Arbeitskräften erforderlich gemacht habe. Es sei jedoch nicht zu übersehen gewesen, ob diese Entwicklung von Dauer sein würde. Deshalb sei er gezwungen gewesen, Aushilfskräfte einzusetzen. Auch die unterschiedliche Reaktion der Käufer auf die angebotenen Objekte sei hierfür maßgebend gewesen. Die Lage sei durchaus mit den Aushilfskellnern in einem Ausflugslokal zu vergleichen. Man könne deshalb von einem achten unvorhersehbaren Arbeitsanfall sprechen.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 27. August 1976 als unbegründet zurück. Selbst wenn unterstellt werde, daß die Beschäftigung der Aushilfskräfte zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt erforderlich gewesen sei, seien die übrigen Voraussetzungen für die Pauschalierung nicht erfüllt. Die Dauer der Beschäftigung der Aushilfskräfte habe in jedem Fall den Zeitraum von 18 zusammenhängenden Arbeitstagen überschritten. Damit liege eine kurzfristige Beschäftigung im Sinn des Satzes 2 im Absatz 1 des § 40 a EStG nicht vor. Der durchschnittliche Lohn je Arbeitstag habe ebenfalls den Betrag von 42 DM überstiegen. Eine Beschäftigung in geringen Umfang und gegen geringen Lohn im Sinn des § 40 a Abs. 1 Ziffer 2 EStG sei ebenfalls nicht gegeben, weil die Tätigkeit während der Beschäftigungsdauer jeweils 20 Stunden und der Arbeitslohn 120 DM wöchentlich überschritten habe.

Mit der 27. Oktober 1976 erhobenen Klage wendet sich der Kläger nur noch gegen die Nachforderungen, die die Aushilfen W. und J. betreffen. Er macht unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags geltend, daß die Aushilfe J. im ganzen nur 15 Tage gearbeitet habe. Die Aushilfe W. sei zwar 25 Tage tätig gewesen, habe die Arbeit aber neunmal unterbrochen.

Mit einem Stundenlohn von 8,50 DM habe er sich auch im Rahmen der Vorschrift gehalten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über nachzuzahlende Steuerabzugsbeträge vom 24. November 1975 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 27. August 1976 insoweit aufzuheben, als für die Aushilfskräfte W. und J. 1 785,10 DM Lohnsteuer und 134,10 DM Kirchensteuer nachgefordert werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung weiterhin den Standpunkt, daß der Zeitraum von 18 zusammenhängenden Arbeitstagen überschritten sei, wozu u. a. die Unterbrechung im Fall der Aushilfe W. beigetragen hätte. Außerdem sei der Arbeitsanfall aufgrund der Inserate vorhersehbar gewesen, weil der Kläger inzwischen entsprechen...

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