rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung: Beschränkung der Mehraufwendungen auf das Notwendige

 

Leitsatz (redaktionell)

Verlobte können einen doppelten Haushalt führen.

Der notwendige Aufwand für die aus beruflichen Gründen angemietete Wohnung bemisst sich nicht nach dem (hohen) Lebensstandard der Steuerpflichtigen

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist u.a. streitig, ob der Kläger im Streitjahr 1999 Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung geltend machen kann. In diesem Zusammenhang sind ungeklärt die Anzahl der Fahrten zwischen den Wohnungen und der Arbeitsstätte. Außerdem sind die Anschaffungskosten für einen feuerfesten Kittel nicht belegt.

Der Kläger ist promovierter Chemiker. Nach der Beendigung seines Studiums in S nahm er 1996 eine Arbeit bei der A AG auf. Damals lernte er seine jetzige Ehefrau (CB) kennen, die ebenfalls bei der A AG arbeitete. Nachdem sich die Beziehung intensiviert hatte, zog der Kläger Mitte 1998 mit CB zusammen und gründete einen gemeinsamen Hausstand. Sie mieteten im Hause seines jetzigen Schwiegervaters eine ca. 104 qm große möblierte 3 -Zimmer-Wohnung, die mit einem Kamin ausgestattet war und Nutzung von Sauna, Schwimmbad und Garten ermöglichte. Für diese Wohnung zahlten sie einen Mietpreis von 750 DM mtl. Das entsprach der Hälfte des Mietpreises, der zuvor von einem fremden Mieter genommen worden war.

Ab dem 19.04.1999 wechselte der Kläger zur G nach B. CB wechselte ebenfalls den Arbeitsplatz. Sie wusste bereits längere Zeit vorher, dass sie zur A AG nach B zum 01.04.1999 wechseln würde. Deshalb mieteten CB und der Kläger ab 01.03.1999 in B eine ca. 100 qm große 3-Zimmer-Wohnung, die mit Küche, Bad/Duschraum, zwei Fluren, zwei Balkonen, Gäste-WC und Tiefgaragenstellplatz ausgestattet war. Der Mietpreis betrug als Nettokaltmiete 2.500 DM monatlich inclusive 150 DM für den Stellplatz. Die monatliche Betriebskostenvorauszahlung betrug 450 DM (insgesamt 2.950 DM).

Die Wohnung in D wurde beibehalten. Der Kläger blieb weiterhin Mitglied im dortigen C-Club. Er und CB empfingen an den Wochenenden dort ihre Freunde und bewirteten dort ihre Gäste. In B fand ein derartiges gesellschaftliches Leben nicht statt. Am 05.08.2000 heirateten die beiden im Schloss D und luden zu dieser Veranstaltung auch ihren Freundes- und Bekanntenkreis ein (rund 140 Gäste aus D).

Am 01.06.2000 wechselte der Kläger erneut seine Arbeitsstelle und zog gemeinsam mit CB nach Hamburg.

In seiner Einkommensteuererklärung 1999 erklärte der Kläger u.a. folgende Werbungskosten, die vom Beklagten nicht anerkannt wurden und hier noch streitig sind:

doppelte Haushaltsführung

Kosten der 1. Fahrt (270 km x 0,52 DM)

141 DM

insgesamt 39 Heimfahrten (davon 19)

zunächst nur in der Erklärung von CB erfasst

3.591 DM

Kosten der Unterkunft

15.200 DM

Arbeitskleidung (feuerfester Kittel) - Ohne Beleg

250 DM

Summe

19.182 DM

Die Kosten (630 DM) für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte hat der Beklagte (versehentlich) nicht berücksichtigt.

Die Kosten der Unterkunft und der Heimfahrten hat sich der Kläger mit CB geteilt. Einen Beleg für die Anschaffung des Kittels kann der Kläger nicht vorlegen, weil diese Anschaffung in der Vergangenheit vom zuständigen Finanzamt immer anerkannt wurde.

Der Beklagte berücksichtige im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 10.08.2000 die o. g. Kosten nicht als Werbungskosten, weil der Lebensmittelpunkt des Klägers in der gemeinsam mit CB bewohnten Wohnung in B zu sehen sei.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Einspruch vom 17.08.2000. Werbungskosten seien mindestens in einer Höhe von 18.228 DM anzuerkennen. Bei Aufteilung der Fahrtkosten zwischen dem Kläger und CB sogar in einer Höhe von 21.817 DM.

Mit Einspruchsentscheidung vom 11.01.2001 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Klägers befinde sich seit dem 01.03.1999 in B an seinem Beschäftigungsort.

Mit der Klage vom 22.01.2001 begehrt der Kläger weiterhin die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung und des Aufwandes für den Kittel.

Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass mit der Aufnahme der Tätigkeit des Klägers und seiner Verlobten in B sich deren Mittelpunkt der Lebensinteressen nach B verlagert habe. Im Gegenteil, er sei schon deshalb in D verblieben, weil bereits damals für den Kläger festgestanden habe, dass er nicht langfristig bei der G verbleiben werden würde. Es sei für junge Unternehmensberater üblich, in Beratungsgesellschaften Anfangserfahrungen zu sammeln und dann in eine der beratenen Firmen zu wechseln, wenn einem dort ein attraktiver Posten angeboten werde. So sei es auch im Falle des Klägers geschehen. Er habe deshalb bereits zum 01.06.2000 seinen Arbeitsplatz in B aufgegeben und sei nach Hamburg gewechselt, während seine Verlobte CB noch in B verblieben sei und sich ein möbliertes Zimmer gemietet habe. Sowohl CB wie auch der Kläger hätten bis dahin den Mittelpunkt der Lebensinteressen ausschließlich in D gehabt. CB habe sich dort Zeit ...

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