Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 1991 als Obermeister bei „Firma X” in „A-Stadt” Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Laut Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 24.03.1992 hat er 1991 an 253 Tagen gearbeitet und seinen Arbeitsplatz zusätzlich 26 mal (z.B. Wochenende, Nachts etc.) aufgesucht.
In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1991 beantragten die Kläger folgende Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde zu legen:
1.) 224 Tage von „B-Stadt” nach „A-Stadt” á 21 km (einfache Entfernung)
2.) 55 Tage von „C-Stadt” nach „A-Stadt” á 167 km (einfache Entfernung)
Die Kläger gaben an, daß im Sommer der in „C-Stadt” aufgestellte Wohnwagen ihr Zweitwohnsitz und ihr Lebensmittelpunkt sei. Von dort fahre der Kläger an 55 Tagen (Juli = 22 Tage, August = 14 Tage und September 1991 = 19 Tage) zu seiner Arbeitsstelle.
Der Beklagte erkannte die Fahrtkosten von „C-Stadt” zur Arbeitsstätte in „A-Stadt” nicht an, sondern berücksichtigte diesbezüglich insgesamt Werbungskosten in Höhe von 3.399,– DM (279 Tage × 21 km × 0,58 DM).
Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos.
Der Beklagte vertrat die Auffassung, daß es sich bei der Zweitwohnung in Form eines Wohnwagens nicht um den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen der Kläger gehandelt habe und somit dieser auch nicht Ausgangspunkt für steuerlich anzuerkennende Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte habe sein können.
Auf den weiteren Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.1993 wird Bezug genommen.
Mit ihrer Klage tragen die Kläger im wesentlichen vor:
Die Fahrtkosten seien wie erklärt zu berücksichtigen. Die Kläger wohnten aus gesundheitlichen Gründen den ganzen Sommer über ausschließlich in „C-Stadt”. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen wechsele Anfang Mai nach „C-Stadt” und pendele Ende September zurück nach „B-Stadt”. Der Wohnwagen diene nur als Schlafstätte. Zum Wohnen werde die vor dem Wohnwagen gebaute Hütte, die mit einem Sanitärraum, einer Küchenzeile und daneben als Wohnzimmer ausgestattet sei, genutzt.
Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 03.05. und 10.08.1995 Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte von „C-Stadt” aus wie erklärt zu berücksichtigen und unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 28.07.1992 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15.04.1993 die Einkommensteuer 1993 entsprechend niedriger festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt u.a. vor:
Das zeitlich befristete Bewohnen eines Wohnwagens – auch über die Sommermonate hinaus – diene lediglich Erholungszwecken und bewirke keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen. Selbst wenn das Domizil der Kläger durch entsprechende Umbauten den Charakter einer Ferienwohnung bekommen habe, sei davon auszugehen, daß dem dortigen hauswirtschaftlichen Leben das Kennzeichen des Provisorischen, des Vorübergehenden anhafte.
Auf den Inhalt der Schreiben des Beklagten vom 12.07. und 21.09.1993 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1991 ist rechtmäßig.
Der Beklagte hat zu Recht die Fahrtkosten von „C-Stadt” nach „A-Stadt” nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes – EStG – als Werbungkosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit des Jahres 1991 berücksichtigt.
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG können zwar auch dann als Werbungskosten berücksicht werden wenn der Arbeitnehmer zwei Wohnungen unterhält und der Arbeitnehmer teilweise von der einen und teilweise von der anderen Wohnung aus zur Arbeitsstätte fährt. Die Aufwendungen für Fahrten von der Arbeitsstätte entfernt liegenden Wohnung sind jedoch nur dann Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, wenn diese weiter entfernt liegende Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 10.11.1978 VI R 127/76, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1979, 335; BFH-Urteil vom 20.12.1991 VI R 42/89, BStBl II 1992, 306).
Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Kläger nicht vor.
Zwar handelt es sich bei dem Wohnwagen (samt vorgelagerter Hütte) der Kläger in „CStadt” um eine Wohnung im Sinne des in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG verwandten Wohnungsbegriffs. Dieses gesetzliche Tatbestandsmerkmal ist weit auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.1982 VI R 64/81, BStBl II 1983, 306).
Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei dem in „C-Stadt” bewohnten Wohnwagen (samt Nebeneinrichtungen) um den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Kläger ge...