Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die (Teil-)Übernahme der Pensionsverpflichtung einer GmbH gegenüber ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als Kaufpreis für die Übertragung ihres werthaltigen Betriebsvermögens auf eine andere Kapitalgesellschaft führt nicht zum Zufluss des Rentenbarwerts der Ansprüche auf die künftigen Pensionszahlungen als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung, wenn dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht auf Ablösung der Pensionsverpflichtung durch eine Kapitalzahlung zusteht (vgl. BFH-Urteil vom 18.8.2016 VI R 18/13, BFH/NV 2017, 91).
  2. Der Umstand, dass die GmbH der bei ihr verbliebenen Rest-Pensionsverpflichtung nicht mehr nachkommen konnte, da sie von den Beteiligten bewusst ihrer Ertragskraft beraubt war, begründet keinen Teilverzicht auf die Pensionsforderung.
 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.05.2018; Aktenzeichen X R 42/17)

BFH (Urteil vom 15.05.2018; Aktenzeichen X R 42/17)

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihrer am 22.6.2016 erhobenen Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2012 durch den (geänderten) Bescheid vom 25.2.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.5.2016. Streitig ist, ob die „Übertragung” einer Pensionszusage zu einem zu besteuernden Zufluss von Einnahmen geführt hat.

Der Kläger war Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH (inzwischen umfirmiert in: B GmbH). Minderheitsgesellschafter war sein Sohn C, der bis zum 13.6.2012 auch (Mit-) Geschäftsführer war. Nach Vollendung seines 65. Lebensjahres (25.8.2006) zahlte ihm die GmbH Versorgungsbezüge auf Grund einer ursprünglich am 1.6.1987 gegebenen Pensionszusage, die u.a. am 1.12.2003 geändert worden war.

Im Streitjahr wurden die Beratungsmandate und das Inventar der GmbH (zwei Verträge vom 4.5.2012) auf die seinerzeit als D GmbH (nachfolgend: GmbH neu) firmierende Gesellschaft übertragen. Der Mandantenstamm wurde mit xx Euro brutto und das Inventar mit xx Euro brutto bewertet. Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der GmbH neu war der Sohn des Klägers, C. Der Gesamtkaufpreis wurde dementsprechend auf xx Euro beziffert.

Die Begleichung des Kaupreises wurde mit Vertrag vom 24.7.2012 dahingehend vereinbart, dass die GmbH neu die zivilrechtlich bestehende Pensionsverpflichtung der veräußernden GmbH gegenüber dem Kläger übernehmen solle. Da der Rentenbarwert der Verpflichtung den vereinbarten Kaufpreis überstieg, übernahm die GmbH neu nur einen Teil der Verpflichtung. Die bestehende Verpflichtung verlangte Pensionszahlungen von xx Euro/mtl. Die seinerzeit vereinbarte Dynamisierung von (mindestens) 4 % p.a. seit 2003 führte nach einer Berechnung des Beklagten zu einem Anspruch des Klägers auf eine Pension von xx Euro/mtl. im Jahre 2011. Die GmbH neu übernahm die Pensionszahlung insoweit als sie sich zur Zahlung von xx Euro/mtl. an den Kläger verpflichtete. Die Dynamisierung wurde auf 2 % p.a. beschränkt. In den Vereinbarungen mit der GmbH neu hat die Witwenrente für die Klägerin keine Erwähnung gefunden. Die GmbH neu verbuchte die Verpflichtung als „Darlehen aus Altersversorgung”.

Soweit die bestehende Pensionsverpflichtung den Kaufpreis überstieg, verblieb die Verpflichtung bei der A GmbH. Sie war aber letztlich uneinbringlich. Die A GmbH zahlte zuletzt für März 2012 eine Monatspension. Weitere Zahlungen erfolgten nicht mehr. Die insgesamt in 2012 noch gezahlte Pension i.H.v.xx Euro () wurden vom Beklagten den Einnahmen gem. § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugerechnet.

Auf Grund des Vertrages vom 24.7.2012 zahlte die GmbH neu im Streitjahr an den Kläger insgesamt xx Euro (). Diese Zahlungen wurden zuletzt durch den Beklagten als Leibrente behandelt und nur mit ihrem Ertragsanteil der Besteuerung unterworfen.

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung erließ der Beklagte einen Einkommensteuer-Änderungsbescheid 2012; hierin wurde die „Übernahme” der Pensionsverpflichtung durch die GmbH neu als Zufluss des Rentenbarwerts der Versorgungsrechte des Klägers qualifiziert. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.4.2007 VI R 6/02, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2007, 581 wurde der Betrag in Höhe von xx Euro gem. §§ 19, 34 Abs. 1 und 3 EStG ermäßigt besteuert. Der Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg.

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kläger sind der Auffassung, dass sich aus einer neueren Entscheidung des BFH vom 12.12.2012 I R 28/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2013, 884, ergebe, dass die Übernahme der Pensionsverpflichtung steuerneutral habe erfolgen können. Gleiches ergebe sich aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 20.1.2009 IV C 3-S 2496/08/10011, dort Rn. 227, und aus dem koordinierten Ländererlass vom 24.6.2011, BMF IV C6-S 2137/0-003, dort Rn. 7. Im Ergebnis sei im Falle des Klägers die wirtschaftl...

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