Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachbezugsversteuerung für Familienheimfahrten bei Pkw-Überlassung durch Arbeitgeber – Aufteilbarkeit der Aufwendungen für repräsentative Büroausstattung – Nachweis der ausschließlich beruflichen Nutzung eines PC

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Pkw, für die der Werbungskostenabzug nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ausgeschlossen ist, ist kein Sachbezug gem. § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG anzusetzen.
  2. „Klassische” Repräsentationsaufwendungen für die Büroausstattung, wie z.B. Topfpflanzen, Fotos und Bilderrahmen, sind auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Großen Senats zur Aufteilung gemischter Aufwendungen (BFH-Beschluss vom 21.9.2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) mangels objektivierbarer Kriterien für eine Aufteilung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungkosten abziehbar.
  3. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass ein vor mehreren Jahren angeschaffter PC ausschließlich für die private Nutzung vorgehalten wird, während das aktuelle Modell ausschließlich beruflich genutzt wird.
 

Normenkette

EStG 2002 § 8 Abs. 2 S. 5, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Sätze 3-4, Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Der Kläger war im Streitjahr 2006 als leitender Angestellter bei der Firma A beschäftigt. Sein Arbeitsplatz befand sich in B-Stadt, und zwar in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.7.2006 im Gebäude in der C-Straße und vom 1.8. bis zum 31.12.2006 im Gebäude in der D-Straße. Am Dienstort B-Stadt unterhielt der Kläger einen Zweitwohnsitz in einer gemieteten Wohnung in der E-Straße. Sein Hauptwohnsitz befand sich im F-Weg in G-Stadt.

Im Streitjahr 2006 stellte die Firma A dem Kläger vom 1.1. bis zum 3.8. den Pkw mit dem Kennzeichen … und vom 3.8. bis zum 31.12.2006 den Pkw mit dem Kennzeichen … zur Verfügung. Die Firmenwagenregelung der Firma A sah insoweit vor, dass der Kläger monatlich ein Nutzungsentgelt zu zahlen hatte. Den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens ermittelte die Firma A wie folgt (Beträge in €):

Pkw 1 (1.1.-31.8.)

Pkw 2 (31.8.-31.12)

Listenpreis (LP)

31.500,00

38.700,00

1% vom Listenpreis

315,00

387,00

LP X 0,03% x 3 km

28,35

34,83

Abzgl. Nutzergebühr

-315,00

-387,00

Zu versteuern

28,35 x 8 Monate

34,83 x 4 Monate

Zu versteuern

226,80

139,32

Gesamt

366,12

Für 2006 bescheinigte die Firma A dem Kläger einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 118.927 €, in dem der Betrag von 366,12 € enthalten war.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2006 machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten in Höhe von 17.096,63 € geltend.

Das Finanzamt B-Stadt veranlagte den Kläger mit Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 7.7.2008 zur Einkommensteuer und setzte die Einkommensteuer auf 33.758 € fest. Es setzte dabei u.a. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 124.162 € und Werbungskosten in Höhe von 14.944 € an, die es wie folgt ermittelte (Beträge in €):

Zwischenrechnung

Lt. Kläger

Lt. FA

Entfernungspauschale

110 Fahrten a 4 km 83 Fahrten a 7 km Aufwendungen für Fahrten mit Taxi/Bus

132,00 174,40 52,00

358,40

307,00

Arbeitsmittel

1.148,00

806,00

Sonstige Aufwendungen

1.215,00

175,00

Kosten der Unterkunft am Arbeitsort

9.245,99

8.844,00

Einrichtung/Ausstattung Zweitwohnung

546,44

230,00

Mehraufwendungen für Verpflegung

252-252 = 0

0,00

0,00

Fahrtkosten für Familienheimfahrten 610 km x 12 Fahrten x 0,30 € = 2.196 €

2.196 

2.196,00

2.196,00

Familienheimfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln

2.386,80

2.386,80

17.096,63

14.944,80

Dagegen legte der Kläger fristgemäß Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens erließ das Finanzamt B-Stadt am 28.10.2008 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem es die Einkommensteuer auf 33.525 € herabsetzte.

In der Folgezeit wurde der Beklagte (das Finanzamt --FA--) für den Kläger zuständig. Mit Einspruchsentscheidung vom 28.12.2011 setzte das FA die Einkommensteuer auf 34.286 € herauf und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus:

- Die Möglichkeit, den vom Arbeitgeber überlassenen Pkw privat zu nutzen, stelle einen nach der 1%-Regelung zu versteuernden Sachbezug dar. Könne das Fahrzeug darüber hinaus auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, entstehe ein Sachbezug in Höhe von 0,03% des Bruttolistenpreises für jeden Kalendermonat pro Entfernungskilometer. Im Streitfall seien für 8 Monate 4 Entfernungskilometer und ein Listenpreis von 31.500 € und für 4 Monate 7 Entfernungskilometer bei einem Listenpreis von 38.700 € zugrunde zu legen. Hieraus ergebe sich ein zusätzlicher Sachbezug von 627 €. Dieser Betrag sei bei der Einkommensteuerfestsetzung für 2006 bereits berücksichtigt worden.

- Die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sei gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit 0,002% des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Hausstand und Beschä...

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