vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH ) [IX R 37/12]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung nachträglicher Schuldzinsen aus Vermietung und Verpachtung nach Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Schuldzinsen eines Kredits zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes stellen nach dessen Veräußerung nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, soweit der Veräußerungserlös nicht zur Schuldendeckung ausreicht (entgegen BFH-Urteil vom 04.09.2000 IX R 44/97, BFH/NV 2001, 310).
  2. In entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung betrieblich begründeter nachträglicher Schuldzinsen beim Übergang eines Betriebes zur Liebhaberei (vgl. BFH-Urteil vom 15.05.2002, X R 3/99, BStBl II 2002, 809) sind Schuldzinsen, die wirtschaftlich auf die Zeit nach Umqualifizierung der Vermietungstätigkeit als Liebhaberei entfallen, insoweit als nachträgliche Werbungskosten abziehbar, als sie auch im Falle einer Veräußerung des Grundstücks abziehbar gewesen wären.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2003, 2004, 2005, 2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.01.2014; Aktenzeichen IX R 37/12)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind Hinzurechnungen zu den Gewinnen sowie die Einkünfteerzielungsabsicht nach durchgeführten Betriebsprüfungen streitig.

Der verheiratete Kläger lebt seit dem Jahr 1998 von seiner Ehefrau dauernd getrennt. Er ist als Arzt für Allgemeinmedizin in seiner 198.. übernommenen Praxis selbständig tätig. Der Kläger ist zudem Eigentümer eines Grundstücks in A, welches er mit notariell beurkundetem Vertrag vom 04.12.1999 zum Kaufpreis von netto 900.000 DM von der in B ansässigen X GmbH (fortan: GmbH) erwarb.

Der Kläger ermittelte hinsichtlich des Grundstücks in A folgende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (2003 - 2004) bzw. Gewerbebetrieb (2005 - 2006):

Der Beklagte (das Finanzamt FA ) veranlagte den Kläger zunächst für die Streitjahre 2003 bis 2006 antragsgemäß entsprechend den eingereichten Einkommensteuererklärungen. Die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006 ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung AO .

Im Jahre 2007 führte das FA Betriebsprüfungen hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit für die Jahre 2004 bis 2006 sowie der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2003 bis 2006 durch.

Im Betriebsprüfungsbericht betreffend die Arztpraxis stellte die Prüferin hinsichtlich vereinnahmter Praxisgebühren fest, dass der Kläger im Jahre 2004 nach seinen Aufzeichnungen Zahlungen von 29.320 EUR erhalten hatte. Dabei ermittelte er auf Grund eines Fehlers bei der Addition der Beträge des 3. Quartals einen um 1.600 EUR zu hohen Gesamtbetrag. Nach diesen Berechnungen des Klägers ergaben sich für das Jahr 2004 Einnahmen von insgesamt 30.920 EUR. Der Kläger erfasste indes nicht diese von ihm aufgezeichneten und bar vereinnahmten Tageseinnahmen als Betriebseinnahmen, sondern davon abweichende, auf das Bankkonto eingezahlte Beträge. Im Jahre 2004 zahlte er 18 Beträge von insgesamt 20.980 EUR auf sein Konto bei der O-Bank ein und erfasste diese im Rahmen der Gewinnermittlung auf dem Konto „Privatpatienten”. Außerdem zeichnete er zum 31.12.2004 einen Betrag von 8.110 EUR auf diesem Konto und auf dem Gegenkonto „Privateinlagen” auf. Insgesamt ermittelte der Kläger danach für das Jahr 2004 Praxisgebühren von 29.090 EUR. Nach den Abrechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung KV für das Jahr 2004 waren an den Kläger jedoch Praxisgebühren von 39.360 EUR gezahlt worden. Für das Jahr 2005 erfasste der Kläger Tageseinnahmen aus Praxisgebühren von insgesamt 37.180 EUR. Gemäß den Abrechnungen der KV hatte er hingegen in 2005 Praxisgebühren von 38.700 EUR erhalten. Die Betriebsprüferin erfasste für 2004 weitere Betriebseinnahmen aus Praxisgebühren von 10.270 EUR und für 2005 von 1.520 EUR.

Die private Telefonnutzung setzte die Prüferin mit jährlich 360 EUR an. Sie war der Auffassung, die Erklärung des Klägers, sämtliche Privatgespräche würden von der im gleichen Objekt befindlichen Wohnung ausgeführt, könne nicht gefolgt werden.

Dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit seiner getrennt lebenden Ehefrau versagte die Betriebsprüferin die steuerliche Anerkennung. Der Kläger hatte mit seiner Ehefrau einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, nach dem die Ehefrau ab dem 01.09.1988 gegen ein monatliches Gehalt von 800 DM als Arzthelferin in der Praxis angestellt wurde. Die formularmäßig vorgesehenen Angaben zu der wöchentlichen Arbeitszeit bzw. zu Beginn, Ende und Aufteilung der Arbeitszeit (§ 6 des Vertrages) oder zu den Urlaubstagen (§ 9 des Vertrages) wurden nicht gemacht. Andere Unterlagen, aus denen sich Art und Umfang der von der Ehefrau ausgeübten Tätigkeiten ergeben, konnte der Kläger nicht vorlegen. Er gab im Rahmen der Betriebsprüfung an, die Ehefrau sei in den Stre...

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