rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatz von Instandhaltungsaufwendungen für Instrumente angestellter Orchestermusiker durch den Arbeitgeber ist steuerfreier Auslagenersatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ersatz von Aufwendungen angestellter Orchestermusiker für die Instandhaltung der musikereigenen Instrumente ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, sondern steuerfreier Auslagenersatz des Arbeitgebers i. S. d. § 3 Nr. 50 EStG.

2. Unter die Kosten für die eigentliche Instandsetzung der Instrumente im Sinne einer Reparatur fallen auch die Kosten für die Instandhaltung, um den arbeitsvertraglich geschuldeten tadellosen und spielfertigen Zustand des Instruments herzustellen oder zu erhalten.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 50, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 38

 

Tenor

Unter Änderung des Haftungs- und Nachforderungsbescheids über Lohnsteuer für die Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2011 und in der Fassung vom 18. April 2012 wird die nachzufordernde Lohnsteuer auf 2.502,72 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 70%. Im Übrigen trägt sie die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft im Kern die lohnsteuerrechtliche Behandlung von Instandhaltungsaufwendungen für Instrumente, welche die Klägerin den bei ihr beschäftigten Orchestermusikern ersetzt hat, sowie die Haftung des Arbeitgebers für die Übernahme von Lohnsteuerbeträgen im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung.

Die Klägerin wurde im Jahr 2003 errichtet und hat den Betrieb eines Theaters zur Pflege der darstellenden Kunst und des Musiklebens zum Unternehmensgegenstand. Sie betreibt das … und das X-Orchester.

Für die Jahre 2003 bis 2006 wurde bei ihr eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt, in deren Verlauf der Prüfer unter anderem feststellte, dass die Klägerin die Kosten der bei ihr beschäftigten Orchestermusiker für Reparatur und Wartung der beruflich genutzten Musikinstrumente übernahm. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass darin die Gewährung eines lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils gelegen habe, da der einschlägige Tarifvertrag nur die Übernahme von Instandsetzungskosten vorsehe. Der Beklagte schloss sich diesen Feststellungen an und erließ am 23. Juli 2007 auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einen entsprechenden Nachforderungsbescheid, gegen den die Klägerin zunächst Einspruch einlegte, diesen aber wieder zurücknahm.

Im Januar und Februar 2011 führte das Finanzamt Y eine weitere Lohnsteuer-Außenprüfung durch, und zwar für die Jahre 2006 bis 2008. Dabei traf der Prüfer die Feststellung, dass die Klägerin im Anschluss an die vorangegangene Lohnsteuer-Außenprüfung weiterhin die Kosten ihrer Arbeitnehmer für die Reparatur und die Wartung der beruflich genutzten Musikinstrumente übernommen hatte. Außerdem hatte die Klägerin die aufgrund der vorangegangenen Lohnsteuer-Außenprüfung nachgeforderten Lohnsteuerbeträge endgültig übernommen und diese nicht bei ihren Arbeitnehmern geltend gemacht.

Aufgrund dieser Feststellungen erließ der Beklagte am 30. Mai 2011 einen zusammengefassten Lohnsteuer-Nachforderungs- und -Haftungsbescheid, gegen den die Klägerin am 9. Juni 2011 Einspruch einlegte. Darin setzte der Beklagte Haftungsbeträge in Höhe von – EUR und Nachforderungsbeträge in Höhe von – EUR fest, jeweils zuzüglich der Nebenabgaben (FG, Bl. 9). Von dem letztgenannten Betrag betrafen – EUR die übernommenen Instandhaltungsaufwendungen. Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 21. November 2011 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Am 21. Dezember 2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

Die Klägerin vertieft ihr Vorbringen aus dem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, der Tarifvertrag, an dem die Klägerin als Arbeitgeberin gebunden sei, kenne nur den Begriff der Instandsetzung, nicht aber denjenigen der Instandhaltung. Nach der Systematik der Regelung erfasse der tarifvertragliche Begriff der Instandsetzung auch die Wartung und Instandhaltung der Instrumente. Die Musiker seien arbeitsvertraglich verpflichtet, ein Instrument im tadellosen und spielfertigen Zustand zu benutzen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Instandsetzungskosten zu tragen, könne daher nur in dem Sinne verstanden werden, dass alle Kosten erfasst werden sollen, welche zur Herstellung beziehungsweise Wiederherstellung des geschuldeten Zustands aufgewandt werden müssen. Eine Trennung von Maßnahmen zur Instandsetzung einerseits und zur Instandhaltung andererseits sei weder von den Tarifvertragsparteien gewollt, noch sei sie möglich. Dieses Verständnis der tarifvertraglichen Regelung...

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