rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entlastungsbetrag für Alleinziehende für ein bei beiden Eltern gemeldetes Kind, wenn nur ein Elternteil „allein stehend” ist

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Konkurrenzregelung zur Regelung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende für ein bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldetes Kind (§ 24b Abs. 1 Satz 3 EStG) ist so zu verstehen, dass sie nur das Konkurrenzverhältnis zwischen mehreren allein stehenden Steuerpflichtigen, bei denen das Kind mit Haupt- und/oder Nebenwohnsitz gemeldet ist, betrifft. Daher steht einem allein stehenden Vater für ein Kind, das mit Nebenwohnsitz bei ihm gemeldet ist, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch dann zu, wenn das Kind zwar mit Hauptwohnsitz bei der Mutter gemeldet ist, dort die überwiegende Zeit des Jahres lebt und wenn die Mutter auch das Kindergeld für das Kind erhält, wenn die Mutter aber (mit einem anderen Mann) verheiratet ist und zusammenlebt, so dass sie nicht allein stehend im Sinne von § 24b EStG ist.

 

Normenkette

EStG 2004 § 24b Abs. 1 Sätze 1, 3, Abs. 2 S. 1

 

Tenor

Die Einkommensteuer 2004 wird abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 2004 vom 26. September 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Dezember 2005 nach einem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308,–EUR festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit dem Ziel, einen Alleinerziehendenfreibetrag gemäß § 24b des EinkommensteuergesetzesEStG – angerechnet zu erhalten, gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2004.

Der Kläger steht im Beamtenverhältnis in Diensten des … in M. Er ist Vater einer bei ihm mit Nebenwohnsitz gemeldeten, am 21. Mai 1995 geborenen Tochter. Er war von der im Streitjahr bereits anderweit verheirateten Mutter seiner Tochter, an die allein die Kindergeldzahlungen gingen, getrennt.

Mit seiner Einkommensteuererklärung 2004 machte der Kläger einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend. Diesen verwehrte ihm der Beklagte durch Einkommensteuerbescheid 2004 vom 26. September 2005.

Zur Begründung seines u.a. auf diesen Punkt bezogenen Einspruchs führte der Kläger an, dass seine Tochter bei ihm nicht nur mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen sei, sondern jederzeit auch ihr eigenes, von ihr zudem tatsächlich genutztes Kinderzimmer zur Verfügung gehabt hätte. Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Dezember 2005 half der Beklagte dem Einspruch in anderer Beziehung ab und änderte insofern die Einkommensteuerfestsetzung 2004. Im Übrigen aber wies er den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Seine Tochter sei bei ihren beiden Elternteilen gemeldet gewesen, so dass für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende darauf hätte abgestellt werden müssen, welchem der beiden Elternteile im Streitjahr das Kindergeld ausgezahlt worden sei. Da dem Kläger kein Kindergeld ausgezahlt worden sei, habe sich nicht davon ausgehen lassen, dass er mit seiner Tochter eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne von § 24b Abs. 1 EStG gebildet haben sollte.

Mit seiner am 31. Januar 2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen betreffend den Alleinerziehendenfreibetrag weiter. Er trägt vor, dass sich seine Tochter etwa im Abstand von zwei Wochen bei ihm an den Wochenenden aufhalte und darüber hinaus mehrere Wochen während der Ferienzeiten, insgesamt mehr als drei Monate im Jahr, bei ihm verbringe. Die Auszahlung des Kindergeldes sei dem gegenüber keine gesetzliche Voraussetzung der Gewährung des Alleinerziehendenfreibetrages. Hiernach lasse sich ihm nicht entgegen halten, es habe keine Haushaltszusammengehörigkeit mit seiner Tochter gegeben.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Einkommensteuer 2004 abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 2004 vom 26. September 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Dezember 2005 nach einem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308,–EUR festzusetzen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er stützt seine Rechtsverteidigung auf die Begründung der angegriffenen Bescheide, an denen er festhält. Er hebt ergänzend hervor, dass von der Zugehörigkeit eines Kindes zum Haushalt eines Elternteils nur dann ausgegangen werden könne, wenn es dauerhaft in dessen Wohnung lebe. Zeitweilige Unterbringungen an Wochenenden bzw. auch während Ferienzeiten begründeten indes keine Haushaltszugehörigkeit. Dem entsprechend sei dem Kläger im Streitjahr auch kein Kindergeld ausgezahlt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten ausgetauschten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die vom Beklagten vorlegte Steuerakte (1 Band Einkommensteuerakten) zur St.-Nr. … Bezug genommen.

 

Entscheid...

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