rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslagerung der Pensionszusage an einen Pensionsfonds. Steuerfreiheit des past services beim Arbeitnehmer nur bei rechtzeitigem Antrag des Arbeitgebers nach § 4e Abs. 3 EStG. keine steuerliche Rückwirkung des Antrags. keine Kostenerstattung für das Vorverfahren bei Unterliegen des Klägers im Klageverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Lohnsteuerpflicht des von dem Arbeitgeber geleisteten Regelbeitrags für den past services an einen Pensionsfonds ist der gesetzlich vorgesehene Grundfall; die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG ist nur für den Fall eines Antrags des Arbeitgebers nach § 4e Abs. 3 EStG vorgesehen.

2. Der Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG muss erfolgen, bevor die Aufwandsberücksichtigung bestandskräftig wird.

3. Die Antragstellung des Arbeitgebers nach § 4e Abs. 3 EStG stellt kein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar.

4. Unterliegt die Klägerseite im finanzgerichtlichen Verfahren und werden ihr die Kosten des Klageverfahrens auferlegt, so sind auch die Aufwendungen ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht erstattungsfähig.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 66, § 4e Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 135 Abs. 1, § 139 Abs. 3 S. 3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Kläger (Kl) sind Eheleute und werden zusammenveranlagt. Der Kl ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer (GF) der X GmbH (vormals: A GmbH – nachfolgend: GmbH).

Mit Vertrag vom 16. Oktober 2001 gewährte die GmbH dem Kl eine Pensionszusage (PZ). Für den Inhalt der PZ wird auf Bl. 105-109 Gerichtsakte –GA– Bezug genommen.

Zum 31. Dezember 2008 betrug der versicherungsmathematische Teilwert (Barwert) der PZ EUR 207.526; für die weiteren Einzelheiten wird auf die „Teilwertberechnung gemäß § 6a EStG” verwiesen (Bl. 110 f. GA).

Die GmbH beschloss mit Gesellschafterbeschluss vom 01. Dezember 2008 u.a. Folgendes:

  1. „Die dem Geschäftsführer Y mit Datum vom 16.10.2001 erteilte Pensionszusage wird mit Wirkung für die Zukunft dahingehend abgeändert, dass sich das Ruhegeld des Geschäftsführers auf die bis zum jetzigen Zeitpunkt bereits erdienten Ansprüche mit einer monatlichen Festrente von EUR 1.404,60 beschränkt.
  2. Die bestehende Pensionszusage wird auf den Z-Pensionsfond ausgelagert.”

Die geänderte, auf bereits erdiente Ansprüche (sog. past services) beschränkte PZ wies zum 31. Dezember 2008 einen versicherungsmathematischen Teilwert (Barwert) i.H. von EUR 80.970 auf; für die weiteren Einzelheiten wird auf die „Teilwertberechnung gemäß § 6a EStG” Bezug genommen (Bl. 113 f. GA). Der Kl stimmte als GF diesem GmbH-Beschluss noch am selben Tag zu (Bl. 115 GA).

Die GmbH schloss mit der Z-Pensionsfond AG (PF) einen Pensionsfondvertrag, für dessen Inhalt auf die Übersicht Bl. 116 GA verwiesen wird, und leistete an den PF für die Übernahme der Versorgungsanwartschaft zu den past services einen einmaligen Regelbeitrag i.H. von EUR 308.594,25 (nachfolgend: Regelbeitrag).

Die GmbH machte den Regelbeitrag in ihrer Bilanz für das Jahr 2008 vollumfänglich als Betriebsausgabe geltend und löste die nach § 6a EinkommensteuergesetzEStG – i.H. von EUR 180.489 in der Handelsbilanz (HB) zum 31. Dezember 2008 gebildete Pensionsrückstellung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 Handelsgesetzbuch – HGB – gewinnerhöhend auf. Die Differenz wurde in der HB sofort in voller Höhe aufwandswirksam erfasst. Weder in der Überleitungsrechnung zur Steuerbilanz noch im Rahmen einer außerbilanziellen Hinzurechnung zum 31. Dezember 2008 fand eine Neutralisierung des sofort aufwandswirksam erfassten Betrags i.H. von EUR 227.624,25 (= Regelbeitrag abzüglich EUR 80.970,– past services) statt. In den auf das Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Jahren fand keine gleichmäßige Verteilung statt.

Der am 19. Oktober 2009 gegen die GmbH ergangene, nicht mit einem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AbgabenordnungAO –) versehene Körperschaftsteuer–[KSt]–Bescheid für das Jahr 2008 wurde bestandskräftig.

Im Rahmen einer im Oktober durchgeführten Lohnsteuer–[LSt]–Außenprüfung wurde dem Beklagten (Bekl) der vorstehende Sachverhalt, insbesondere der Gesellschaftsbeschluss der GmbH vom 31. Dezember 2008, erstmals bekannt.

Der Bekl erfasste in dem gegen die Kl nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erlassenen geänderten Einkommensteuer–[ESt]–Bescheid für das Jahr 2008 vom 19. November 2010 den von der GmbH geleisteten Regelbeitrag i.H. von EUR 308.594,25 als Einkünfte des Kl aus nichtselbständiger Arbeit.

Nach erfolglosem Einspruch hiergegen erhoben die Kl am 05. März 2012 Klage.

Mit Schreiben vom selben Tag stellten die Prozessbevollmächtigten der Kl (PBV) beim Bekl für die GmbH erstmals einen Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG und beantragten den KSt-Bescheid 2008 diesbezüglich gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO abzuändern. Der Bekl lehnte dieses mit Schreiben vom 23. März 2012 ab und führte zur Begründung aus, die Ausübung des Wahlrechts nach § 4e Abs. 3 EStG führe zur Bildung eines aktiv...

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