Entscheidungsstichwort (Thema)

Gränzgängereigenschaft nach DBA-Schweiz. nur arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitstage können Nichtrückkehrtage sein

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Senat hält daran fest, dass (Arbeits-)Tage, an denen eine im Inland ansässige Person von einer ein- oder mehrtägigen Geschäftsreise an ihren Wohnsitz zurückkehrt, kein Arbeitstag ist, an dem sie nicht zurückgekehrt i. S. d. Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz 1992 (sog. Nichtrückkehrtage) ist.

2. Wochenendtage im Zusammenhang mit einer mehrtägigen Dienstreise in Drittstaaten, die keine Arbeitstage sind, sind ungeachtet dessen keine Nichtrückkehrtage, ob der Arbeitnehmer an diesen Tagen an seinen inländischen Wohnsitz zurückgekehrt ist oder nicht. Arbeitstage im hier maßgeblichen Sinne sind die im Arbeitsvertrag vereinbarten Tage.

3. § 8 Abs. 1 S. 3 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (KonsVerCHEV) vom 20.12.2010 (BGBl I 2010, 2187; BStBl I 2011, 148), wonach bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage auch dann als Nichtrückkehrtage angesehen werden, wenn der Arbeitgeber die Reisekosten trägt, widerspricht der Regelung des Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz 1992 und ist daher nicht anwendbar.

4. Gleiches gilt auch für die Bestimmung des § 8 Abs. 5 S. 2 KonsVerCHEV, nach der eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten stets zu den Nichtrückkehrtagen zählen.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 1; DBA CHE Art. 15 Abs. 4, Art. 15a Abs. 1; DBA CHE 1971/2010 Art. 15a Abs. 2 S. 2; KonsVerCHEV §§ 19, 8 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.09.2020; Aktenzeichen I R 37/17)

BFH (Urteil vom 20.07.2016; Aktenzeichen I R 40/14)

BFH (Urteil vom 20.07.2016; Aktenzeichen I R 40/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am xx.xx.xxxx geborene und seit dem xx.xx.xxxx verheiratete Kläger wird für den Veranlagungszeitraum 2010 (Streitjahr) auf Grund des in der Einkommensteuererklärung gestellten Antrags getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger hatte im Streitjahr, und er hat auch weiterhin im Inland (in … weg 1 in X 1 bzw. … straße 9 in X 2) seinen Wohnsitz i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 der im Streitjahr geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes – EStG 2010 –. Im Übrigen war er im Streitjahr und ist weiterhin im Inland ansässig i.S.v. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1971, 1022, BStBl I 1972, 519) – DBA-Schweiz –.

Der Kläger arbeitet seit dem xx.xx.xxxx als Arbeitnehmer bei der Y AG (im Folgenden: Y-AG; Hinweis im Übrigen auf den Arbeitsvertrag vom xx.xx.xxxx – Bl. 110 – 116 der FG-Akten– und das Schreiben der Y-AG vom xx.xx.xxxx Vertrag und Sonderkonditionen –Bl. 107 und 108 der FG-Akten–).

Der Kläger wurde mit Beschluss des Verwaltungsrats der Y-AG vom xx.xx.xxxx als ein aus der Konzerngesellschaft Z nach S / Schweiz berufener Mitarbeitender (= Schweizer Sprachgebrauch) als Vizedirektor eingegliedert (Hinweis auf Seite 7 des Protokolls über die Sitzung des Verwaltungsrats der Y-AG vom xx.xx.xxxx, Bl. 30, 38 der FG-Akten). Lt. der Verfügung des Handelsregisters vom xx.xx.xxxx wurde der Kläger (lediglich) mit dem Zeichnungsrecht Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen (Bl. 40, 41 der FG-Akten; Hinweis auf die Anmeldung der Y-AG an das Handelsregisteramt S / Schweiz-Stadt vom xx.xx.xxxx, unterschrieben vom Präsidenten der Y-AG E R –im Folgenden: E R und dem Mitglied des Verwaltungsrats D G –Bl. 30, 47 und 50 der FG-Akten–).

Im Übrigen wurde zur Anmeldung an das Handelsregisteramt eine Unterschriftenliste mit der Unterschrift des Klägers vom xx.xx.xxxx eingereicht (ohne Funktionsbezeichnung; Bl. 51, 62 der FG-Akten). Aus der Unterschriftenliste ergibt sich, dass der Kläger ohne den Zusatz „Vizedirektor” für die Y-AG im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Nach der Unterschriftsregelung der Y-AG vom Dezember xxxx (Bl. 60 der ESt-Akten) werden Direktionsmitglieder – wie der Kläger (Hinweis auf das im Folgenden wiedergegebene Schreiben vom Dezember xxxx des Leiters Personal Schweiz, Bl. 59 der Einkommensteuerakten Band II –im Folgenden: der ESt-Akten– und Anlage K 7 zum Schriftsatz des Klägers vom 10. Dezember 2013, Bl. 142 und 143 der FG-Akten) – im Handelsregister eingetragen, und sie unterzeichnen ohne Zusatzangabe.

Mit Schreiben vom Dezember xxxx des Präsidenten des Verwaltungsrats der Y-AG P.G. erklärte dieser, dass er sich freue, dem Kläger bekanntzugeben, dass der Verwaltungsrat der Y-AG ihn –den Kläger– zum xx.xx.xxxx zum Vizedirektor ernannt habe. Die Beförderung solle die Bedeutung seiner wichtigen Aufgabe als Leiter des C E in U /Kanton X/Schweizerische Eidgenossenschaft, Confoederatio Helvetica (im Folgenden: CH bzw. Schweiz) zum Aus...

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