Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.03.1998; Aktenzeichen VI R 30/97)

 

Tenor

1. Der Bescheid über die Eintragungen auf der LSt-Karte 1996 vom 8.1.1995 wird dahingehend abgeändert, daß der eingetragene Jahresfreibetrag um … DM auf … DM erhöht wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt 70 v.H. der Kosten des Verfahrens und der Beklagte 30 v.H. der Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Am 27.10.1995 reichte der Kläger (Kl), der von Beruf … ist, außerdem stellvertretender Personalratsvorsitzender des örtlichen Personalrats der … und Vorsitzender des Wahlvorstands beim Personalrat der … beim Beklagten (das Finanzamt – FA–) einen vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer (LSt)-Ermäßigung 1996 ein.

Der Kl beantragte einen steuerfreien Jahresbetrag wie 1995, 1995 war ihm ein Jahresfreibetrag von … DM, davon … DM wegen Werbungskosten gewährt worden. Die … DM schlüsselten sich wie folgt auf:

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

… DM

Beiträge zu Berufsverband

… DM

Fachbücher, Büromaterial, berufliches Telefon

… DM

Arbeitszimmer, Lehrgänge, Dienstgänge

… DM

… DM

abzüglich

… DM

… DM

Hinsichtlich der Werbungskosten wegen des Arbeitszimmers hatte der Kl auf seine Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1993 verwiesen, auf die hin ihm insoweit … DM anerkannt worden waren. Diese … DM schlüsselten sich wie folgt auf:

AfA

… DM

Schuldzinsen

… DM

laufende Grundstücks- und Gebäudeaufwendungen

… DM

AfA für Einrichtungsgegenstände – Bücherwände

… DM

Reinigungsmittel/pauschal

… DM

Reinigung Arbeitszimmer

… DM

Renovierung Arbeitszimmer

… DM.

Der Kl ist //ausweislich der ESt-Akten 1991, Bl. 6// Miteigentümer des im Jahre 1990 erworbenen Einfamilienhauses …, in das er 1991 einzog. Sein Miteigentumsanteil beträgt 3/4. Zu 1/4 gehört das Haus Frau …. Die Wohnfläche des Hauses beträgt 95 qm. Ausweislich einer vom Kl anläßlich der Veranlagung für 1991 eingereichten Skizze befindet sich das Arbeitszimmer im 1. Stock und ist dort vom Treppenhaus aus zugänglich. Das Arbeitszimmer beträgt 19 qm = 20% der Fläche. Die Möblierung besteht aus drei Bücherwänden, einem Schreibtisch, einem Stuhl, einem Computertisch, einem Besucherstuhl (Beratung) und einem Medienschrank für den Unterricht.

Der Kl beantragte für 1991 bis 1994 Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer. Auch im LSt-Ermäßigungsantrag für 1995 begehrte er die Berücksichtigung derartiger Aufwendungen.

Im zunächst ergangenen Bescheid über die Eintragungen auf der LSt-Karte 1996 vom 31.10.1995 verfügte das FA die Eintragung eines Jahresbetrags in Höhe von … DM. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von … DM berücksichtigte es nicht.

Daraufhin legte der Kl dar, daß er den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer verbringe. Für seine berufliche Tätigkeit als stellvertretender Personalratsvorsitzender der … sowie der … werde er unter Beibehaltung der vollen Bezüge weitgehend vom Unterricht freigestellt. Von 40 Wochenarbeitsstunden verbringe er lediglich 8 Unterrichtsstunden = 6 Zeitstunden an der … Ein Schreibtisch oder gar ein Arbeitszimmer werde ihm dabei nicht zur Verfügung gestellt. Dazu kämen 6 Unterrichtsstunden = 4,5 Zeitstunden Anrechnung als Schwerbehinderter. Den überwiegenden Teil seiner Arbeitsleistung (29,5 Stunden) erbringe er im häuslichen Arbeitszimmer. Hier fänden Büroarbeiten. Besprechungen und auch telefonische Sprechstunden und persönliche Beratungen statt.

Das FA erkannte nunmehr im Bescheid über die Eintragungen auf der LSt-Karte 1996 vom 8.11.1995 des Arbeitszimmers wegen 2.400 DM an. Ein unbegrenzter Werbungskostenabzug sei nicht möglich, da das häusliche Arbeitszimmer des Kl nicht den Mittelpunkt dessen gesamter beruflicher und betrieblicher Betätigung bilde.

Am 5.12.1995 erhob der Kl Sprungklage (§ 45 FGO). Das FA stimmte der Erhebung der Sprungklage zu.

Der Kl wiederholt seinen Standpunkt, sein häusliches Arbeitszimmer stelle für ihn den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung dar. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG müsse dahingehend ausgelegt werden, daß bei zwei räumlichen Schwerpunkten, die sich gegenseitig unauflösbar bedingten – hier: … Arbeitszimmer und Vortragsraum in der … der Anwendungsbereich der Mittelpunktsregelung eröffnet sei. Dies gelte in besonderem Maße auch für den Kl, der aufgrund seiner Tätigkeit als Stellvertretender Personalratsvorsitzender weitgehend vom Unterricht freigestellt sei.

Der Kl trägt vor, daß dem örtlichen Personalrat, der sich aus 15 Personen, der Vertreterin der ausländischen Lehrkräfte, der Vertrauensfrau für Schwerbehinderte und deren zwei Stellvertreterinnen zusammensetze, im Gebäude des … ein Raum von 19qm zur Verfügung stehe. Dieser Raum sei m...

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