Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit des Vorbezugs aus einer Schweizerischen Pensionskasse und Steuerfreiheit der Arbeitgeberbeiträge an eine Schweizerische öffentlich-rechtliche Versicherungskasse

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Vorbezug eines im Inland ansässigen Steuerpflichtigen, der von einer öffentlich-rechtlichen Schweizerischen Pensionskasse zum Erwerb einer Eigentumswohnung gewährt wird, ist als Abfindung einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei.

2. Arbeitgeberbeiträge an eine Schweizerische öffentlich-rechtlich organisierte Versicherungskasse sind nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) S. 1, § 3 Nrn. 3, 62-63, § 10 Abs. 1 Nr. 2a; DBA CHE Art. 21; AO § 163

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.09.2015; Aktenzeichen I R 83/11)

BFH (Urteil vom 16.09.2015; Aktenzeichen I R 83/11)

BFH (Zwischenurteil vom 20.08.2014; Aktenzeichen I R 83/11)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 17. April 2009 wird die Einkommensteuer auf …EUR festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 90 % und die Kläger zu 10 % tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als 1.500 EUR, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrags erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1964 geborene Kläger und die 1972 geborene Klägerin sind Eheleute, die für den Veranlagungszeitraum 2005 (Streitjahr) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Die Kläger sind seit dem 6. Dezember 2004 verheiratet.

Die Kläger haben ihren Wohnsitz im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG 2005) in K. und sind dort auch ansässig im Sinne von Art. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) – DBA-Schweiz 1971/1992 –.

Die Kläger haben eine Ausbildung als Magister der Soziologie bzw. als DiplomPsychologin (in der Bundesrepublik Deutschland) abgeschlossen. Die Funktionsbezeichnung für ihre Tätigkeit lautet jeweils: Diplom-Sozialpädagoge II.

Der Kläger arbeitet seit dem 15. Mai 1998 als öffentlich-rechtlicher Angestellter beim Jugendheim Kanton S (Hinweis auf die Zustimmungserklärung vom 15. Mai 1998 des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons S; vgl. im Übrigen Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über den Staatsdienst vom 5. März 1996, Amtliche Gesetzessammlung des Kantons S –sGS– www.gallex.ch) und zwar in Teilzeit (Beschäftigungsgrad: 90 % [s. Versicherungsausweis per 30. April 2005]). Das Jugendheim dient der Unterbringung von zivil- und strafrechtlich eingewiesenen Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen. Der Kläger ist Leiter der geschlossenen Wohngruppe X (wegen weiterer Einzelheiten: s. www.platanenhof.sg.ch).

Die Klägerin arbeitet seit dem 1. März 2000 ebenfalls als öffentlich-rechtliche Angestellte beim Jugendheim als Mitglied des Teams (und zwar in Teilzeit [Beschäftigungsgrad im Streitjahr: 40 %]; vgl. die Verfügungen vom 23. Februar 2000 und 7. Februar 2001 des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons S, und den Versicherungsausweis per 30. April 2005).

Seit ihrer Arbeitsaufnahme in der Schweiz unterliegen die Kläger –insoweit zu Recht unstreitig zwischen den Beteiligten– mit den vom Justiz- und Polizeidepartement des Kantons S bezogenen Einkünften aus unselbständiger Arbeit als Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 der Besteuerung im Inland (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 27. August 2008 I R 10/07 [BStBl II 2009, 94] und 1 R 64/07 [BStBl II 2009, 97]).

Mit Beginn seiner Tätigkeit für das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons S wurde der Kläger Mitglied der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons S (im Folgenden: Versicherungskasse; Hinweis auf: www.pensionskasse.sg.ch.). Die Versicherungskasse dient der Sicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität, des Todes und der unverschuldeten Nichtwiederwahl (Art. 1 Abs. 1 der im Streitjahr geltenden Fassung der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. September 1989, sGS 143.7 –VVK–). Sie ist gemäß Art. 1 Abs. 2 VVK eine unselbständige (vgl. hierzu: Pittet, Die öffentlichen Pensionskasse in der Schweiz, zu VII 2. b: Brühwiler in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.] 2. Aufl., – im Folgenden: Meyer/Bearbeiter – M Obligatorische berufliche Vorsorge Rn. 24 ff.) öff...

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