Notwendige Voraussetzung einer Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse. Der Kläger darf dann nicht zum Mittel der Feststellungsklage greifen, wenn es einen einfacheren und effektiveren Weg zur Anspruchsdurchsetzung gibt. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass ein Feststellungsurteil keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Die Feststellungsklage ist daher gegenüber einer Leistungsklage subsidiär. Ist ein Anspruch auch im Wege einer Leistungsklage durchsetzbar, ist eine Feststellungsklage unzulässig. Die Rechtsprechung hat hiervon für den Bereich des öffentlichen Dienstes eine Ausnahme gemacht mit der Begründung, dass sich ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber auch an einen Feststellungstitel halten wird. Im Bereich der Privatwirtschaft soll das nur hinsichtlich der Feststellung eines bestimmten Urlaubsumfangs gelten. Die Klage eines Arbeitnehmers mit dem Antrag festzustellen, dass bestimmte Lohnansprüche bestehen, wäre also unzulässig; der Arbeitnehmer muss die behaupteten Lohnansprüche stattdessen im Wege einer Leistungsklage geltend machen. Er kann ergänzend unter den Voraussetzungen der §§ 257259 ZPO auch Klage auf erst zukünftig fällig werdende Leistungen erheben.

Eine Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit eines Streiks wäre ebenso nicht zulässig, da im Wege einer Leistungsklage die Unterlassung des Streiks begehrt werden kann.

Ein Feststellungsinteresse wird allerdings bejaht, wenn der Bestand eines Arbeitsverhältnisses oder die Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages festgestellt werden soll.

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