Neben der Leistungs- und der Gestaltungsklage ist die Feststellungsklage gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 256 ZPO die dritte Klageart. Mit einer Feststellungsklage soll das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses geklärt werden. Rechtsverhältnis ist eine bestimmte Rechtsbeziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand. Auch können einzelne Berechtigungen aus einem Rechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Abstrakte Rechtsfragen dürfen mit einer Feststellungsklage nicht geklärt werden. Der Kläger muss sich eines konkreten Rechtsanspruchs berühmen. Mit der Feststellungsklage kann nicht die Feststellung einer Tatsache oder ihre rechtliche Bewertung begehrt werden.

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