Ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegeben ist, innerhalb dessen eine Person als Arbeitnehmer in das Unternehmen des Arbeitgebers eingegliedert ist, muss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Dabei kann man zunächst von dessen arbeitsrechtlicher Beurteilung und sozialversicherungsrechtlicher Behandlung ausgehen.[1]

Eine abweichende Würdigung kann sich aber nach dem Willen der Parteien und insbesondere der tatsächlichen Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses ergeben. Hierbei sind insbesondere Art und Dauer der Tätigkeit zu berücksichtigen. Bei der Abwägung ist eine Vielzahl einzelner Abgrenzungsmerkmale zu würdigen, die mehr oder weniger stark ausgeprägt sein können.

Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht z. B., wenn

  • der Beschäftigte durch seine persönliche Tätigkeit im oder für den Betrieb des Arbeitgebers in dessen geschäftlichen Bereich eingegliedert ist,
  • ein Direktionsrecht des Arbeitgebers besteht, das insbesondere eine Bindung hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Tätigkeit beinhaltet,
  • regelmäßig eine üblicherweise nach Zeiteinheiten bemessene Arbeitsleistung und kein Arbeitserfolg geschuldet wird,
  • auf einen Tarifvertrag Bezug genommen wird,
  • eine laufende, in aller Regel zumindest teilweise feste Vergütung gezahlt und auch Überstunden vergütet werden,
  • Aufwendungen des Beschäftigten wie z. B. Reisekosten vom Arbeitgeber erstattet werden,
  • der Beschäftigte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhält,
  • ein Urlaubsanspruch besteht,
  • der Beschäftigte an einer betrieblichen Altersversorgung beteiligt wird,
  • Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber gestellt werden,
  • das Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wird,
  • der Beschäftigte kein Vermögensrisiko trägt, insbesondere keinen Kapitaleinsatz leisten muss,
  • eine Verpflichtung zur Urlaubs- und Krankmeldung besteht.

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