Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch die Art und Dauer der Tätigkeit zu berücksichtigen, vor allem muss zwischen gehobenen und einfachen Arbeiten unterschieden werden. Je einfacher die Tätigkeit ist, desto geringer ist die Möglichkeit des Beschäftigten einzuschätzen, eine bestimmte Unternehmerinitiative zu entfalten. Deshalb ist in diesen Fällen eher von einer Eingliederung in das Unternehmen des Arbeitgebers auszugehen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist, dass die übertragene Arbeit nicht zu einer fest bestimmten Zeit, sondern innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens vom Arbeitnehmer mehr oder weniger eigenverantwortlich durchgeführt wird.

 
Hinweis

Beurteilung von Prospektverteilern

Prospektverteiler organisieren zwar den tatsächlichen Arbeitsablauf selbst, sie müssen aber insoweit Vorgaben ihres Arbeitgebers beachten, die letztendlich nur geringe Spielräume zur Entfaltung einer gewissen Unternehmerinitiative belassen. Deshalb sind sie regelmäßig als Arbeitnehmer anzusehen.[1]

Die Unterscheidung zwischen einfachen, weit gehend mechanischen Tätigkeiten einerseits und gehobenen, insbesondere eine qualifizierte Ausbildung erfordernden geistigen und künstlerischen Tätigkeiten andererseits gewinnt besonders dann an Bedeutung, wenn der Beschäftigte seine Tätigkeit nur in geringem Umfang im Betrieb ausübt. Denn bei zeitlich nur kurzer Berührung mit dem Betrieb des Auftraggebers kann bei gehobenen Tätigkeiten eine Eingliederung viel eher zu verneinen sein, als dies bei einfachen Arbeiten der Fall ist.

Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Person mehrere Beschäftigungsverhältnisse eingegangen ist. Allerdings tritt dieses Unterscheidungskriterium bei einer länger andauernden Beschäftigung zu demselben Arbeitgeber wieder in den Hintergrund. Dabei können auch eine Bindung an bestimmte Arbeitszeiten sowie die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern eine wichtige Rolle spielen, die eine Eingliederung des Beschäftigten nahelegen.

[1] BFH, Beschluss v. 21.11.1980, VI S 4/80, n. v.; FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.5.1992, XI K 165/88.

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