Auch verbietet der Abschluss eines als Werkvertrag bezeichneten Vertragsverhältnisses nicht von vornherein die Annahme eines Dienstverhältnisses. Zwar ist für einen Werkvertrag i. S. d. § 631 BGB zunächst kennzeichnend, dass keine Tätigkeit, sondern ein Erfolg geschuldet wird. Indes kommt es dem Arbeitgeber auch im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses letztendlich auf einen bestimmten Arbeitserfolg an, was z. B. auch in einer erfolgsabhängigen Vergütung (Akkordlohn, Provision) zum Ausdruck kommen kann.

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