Im Statusfeststellungsverfahren wird geklärt, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.[1] Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung anzugeben, ob zum Arbeitnehmer eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht. Die Verpflichtung besteht auch, wenn es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH handelt. Das Statusfeststellungsverfahren kann im Übrigen in allen anderen Zweifelsfällen durchgeführt werden. Ein Antrag auf Statusfeststellung sollte daher gestellt werden, wenn Unsicherheit über den rechtlichen Status des Auftragnehmers besteht.

Prognoseentscheidung vor Beginn der Beschäftigung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Rahmen einer Prognoseentscheidung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit eine Feststellung des zu erwartenden Erwerbsstatus durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund erlangen. Damit wird frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit ermöglicht. Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass ein schriftlicher Vertrag über das Auftragsverhältnis geschlossen wurde und die Umstände der beabsichtigten Vertragsdurchführung feststehen.

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