Auch lassen sich die bürgerlich-rechtlichen Vertragstypen nicht passgenau auf das Steuerrecht übertragen. So kann man z. B. von einem Dienstvertrag i. S. d. § 611 BGB nicht ohne Weiteres auf ein Dienstverhältnis schließen. Vielmehr ist der Begriff des Dienstverhältnisses wesentlich enger als der des Dienstvertrags, mit dessen Abschluss zwar eine Tätigkeit geschuldet wird, die aber keinesfalls innerhalb eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses erbracht werden muss. Die arbeitsrechtliche Fiktion eines Dienstverhältnisses ist steuerrechtlich nicht maßgebend.[1]

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