Über die Frage, ob der Arbeitgeber Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten hat, entscheidet letztlich die Krankenkasse als Einzugsstelle.[1] Der Arbeitnehmer kann die Entscheidungen der Einzugsstelle gerichtlich überprüfen lassen. Soweit über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe für die Vergangenheit zu entscheiden ist, ist die Krankenkasse zuständig, die in der Vergangenheit jeweils die Krankenversicherung durchgeführt hat.[2]

 
Achtung

Beurteilung der Finanzbehörden ist unerheblich für Sozialversicherung

Die Träger der Sozialversicherung und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind bei der Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt vorliegt, nicht an die Entscheidungen der Finanzbehörde gebunden.[3] Selbst wenn daher die Finanzbehörden die Lohnsteuerpflicht abgelehnt und auf Einkommensteuerpflicht erkannt haben, haben die Träger der Sozialversicherung nach den tatsächlichen Verhältnissen zu urteilen und auf Versicherungspflicht zu erkennen, wenn ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt vorliegt.

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