4.1 Bürgerlich-rechtliche Vereinbarungen maßgeblich

Das Steuerrecht folgt grundsätzlich der bürgerlich-rechtlichen Vereinbarung. Dies bedeutet, dass auch steuerrechtlich nur dann ein Dienstverhältnis angenommen werden kann, wenn die Parteien ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis willentlich vereinbaren. Demgegenüber kann nicht mehr von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, wenn die Beteiligten ein freies Mitarbeiterverhältnis abschließen, innerhalb dessen der Auftragnehmer

  • einerseits mehr oder weniger frei ist, auf welche Art und Weise und innerhalb welcher Zeit er seine übernommenen Verpflichtungen erfüllt (Unternehmerinitiative),
  • andererseits aber auch das Risiko einer einträglichen geschäftlichen Betätigung trägt (Unternehmerrisiko).
 
Praxis-Beispiel

Freies Mitarbeiterverhältnis eines Fahrlehrers

Ein Fahrlehrer unterrichtet für seinen Auftraggeber die Fahrschüler gegen eine tätigkeitsbezogene Vergütung nach geleisteten Unterrichtsstunden. Den Umfang der Stunden kann der Fahrlehrer selbst bestimmen. Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wird nicht vereinbart und auch kein Anspruch auf bezahlten Urlaub.

Ergebnis: Hier liegt i. d. R. keine Arbeitnehmertätigkeit vor, auch wenn dem Fahrlehrer keine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist.[1]

4.2 Tatsächliche Durchführung entscheidend

Der Übergang von einem abhängigen zu einem freien Beschäftigungsverhältnis bzw. zu einer selbstständigen Tätigkeit kann fließend sein. Für die Abgrenzung kommt es nicht darauf an, wie die Parteien das Vertragsverhältnis rechtstechnisch bezeichnet haben (Arbeitsvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag oder Auftrag), sondern wie es tatsächlich durchgeführt wird.

4.3 Dienstvertrag nicht automatisch Arbeitsverhältnis

Auch lassen sich die bürgerlich-rechtlichen Vertragstypen nicht passgenau auf das Steuerrecht übertragen. So kann man z. B. von einem Dienstvertrag i. S. d. § 611 BGB nicht ohne Weiteres auf ein Dienstverhältnis schließen. Vielmehr ist der Begriff des Dienstverhältnisses wesentlich enger als der des Dienstvertrags, mit dessen Abschluss zwar eine Tätigkeit geschuldet wird, die aber keinesfalls innerhalb eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses erbracht werden muss. Die arbeitsrechtliche Fiktion eines Dienstverhältnisses ist steuerrechtlich nicht maßgebend.[1]

4.4 Werkvertrag schließt Arbeitsverhältnis nicht aus

Auch verbietet der Abschluss eines als Werkvertrag bezeichneten Vertragsverhältnisses nicht von vornherein die Annahme eines Dienstverhältnisses. Zwar ist für einen Werkvertrag i. S. d. § 631 BGB zunächst kennzeichnend, dass keine Tätigkeit, sondern ein Erfolg geschuldet wird. Indes kommt es dem Arbeitgeber auch im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses letztendlich auf einen bestimmten Arbeitserfolg an, was z. B. auch in einer erfolgsabhängigen Vergütung (Akkordlohn, Provision) zum Ausdruck kommen kann.

4.5 Weisungsgebundenheit als Abgrenzungskriterium

Entscheidend ist vielmehr, dass der Verpflichtete in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht, aufgrund dessen seine Tätigkeit insgesamt als fremdbestimmt angesehen werden muss.[1] Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist hierbei weder erforderlich noch ausreichend, denn auch ein gewerblich tätiger Unternehmer kann in seiner wirtschaftlichen Existenz von einem Auftraggeber abhängig sein.

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