Eine Beschäftigung setzt voraus, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer einstellt und diesem für die verlangte und geleistete Arbeit eine Vergütung zahlt. Diese Vergütung für geleistete Arbeit wird in der Sozialversicherung als "Arbeitsentgelt" bezeichnet.
Schon Anspruch auf Entgelt führt zur Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht besteht bei Arbeitnehmern nicht nur, wenn Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wird. Bereits der Anspruch auf Arbeitsentgelt ist für die Versicherungs- und Beitragspflicht ausreichend. Dies gilt selbst dann, wenn der Anspruch auf Arbeitsentgelt wegen einer tariflichen Ausschlussfrist (Verfallfrist) erloschen ist und deswegen vom Arbeitnehmer rechtswirksam nicht mehr verlangt werden kann.[1]
Versicherungspflicht auch ohne Entgeltzahlung
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt werden, sind trotz des fehlenden Arbeitsentgelts versicherungspflichtig.
Vorwegausbildungsvergütung im Handwerk
Die Schulgesetze einzelner Bundesländer schreiben in bestimmten Ausbildungsberufen im Handwerk den Besuch einer einjährigen Berufsfachschule vor dem eigentlichen Ausbildungsbeginn vor. Während dieser Zeit wird vielfach eine sogenannte Vorwegausbildungsvergütung gezahlt. Der Anspruch auf diese Vergütung entsteht erst, wenn die Probezeit innerhalb des Ausbildungsverhältnisses erfolgreich absolviert wurde. Diese Vorwegausbildungsvergütung ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und ist als solches beitragspflichtig.
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