Die örtliche Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Ort seiner Tätigkeit nicht selbst wählen kann. Vielmehr wird der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber angewiesen, an welchem Ort die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Die Bedeutung dieses Merkmals lässt sich jedoch nicht abstrakt für alle Beschäftigungsverhältnisse gleichermaßen feststellen, sondern hängt wiederum vor allem von der Eigenart der jeweiligen Beschäftigung ab.[1]

Aber auch wenn während eines Auslandseinsatzes die Verfügungsmöglichkeit des Arbeitgebers über die Arbeitszeit und die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nur eingeschränkt oder überhaupt nicht möglich ist, kann der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer dennoch unter bestimmten Bedingungen in der deutschen Sozialversicherung versicherungspflichtig sein.[2]

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