Voraussetzung für die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist nach der Rechtsprechung des BSG die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschäftigten von seinem Arbeitgeber. Ob eine derartige persönliche und damit in aller Regel auch vorhandene wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtbild der Beschäftigung bzw. Tätigkeit. Vor allem ist nicht maßgebend, wie die Beteiligten die Tätigkeit ansehen oder bezeichnen. Die Beteiligten können zwar Einzelheiten, unter denen die Tätigkeit geleistet werden soll, vertraglich festlegen. Ob aber die Voraussetzungen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegen, richtet sich allein nach den tatsächlichen Umständen, unter denen die Tätigkeit geleistet wird. Sofern die Tätigkeit Merkmale sowohl einer abhängigen Beschäftigung als auch einer unabhängigen Tätigkeit aufweist, ist nach den überwiegenden Merkmalen zu entscheiden.

Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt somit nur vor, wenn

  • der Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt arbeitet,
  • rechtlich und tatsächlich dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und
  • von ihm persönlich abhängig ist.

Ein weiteres wesentliches Indiz für das Vorliegen eines die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses ist die Bindung an Einzelanweisungen des Arbeitgebers.[1]

 
Achtung

Ein-Euro-Jobs gelten nicht als Arbeitsverhältnis

"Ein-Euro-Jobs" gelten nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger sind der Auffassung, dass die "Ein-Euro-Jobs" auch kein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne begründen.

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